…dass bei einem Vertrag, mit dem dem Beschwerdeführer gegen Entgelt gestattet wird, eine bestimmte Antennenanlage zur Programmabstrahlung zu benützen und der Beschwerdeführer in jeder Hinsicht allein das Betriebsrisiko trägt, ein lupenreiner Bestandvertrag vorliegt. Ähnlich ist gegenständlicher Vertrag zu beurteilen, wonach der Pächter das Betriebsrisiko trägt…
…mit dem - dem Beschwerdeführer gegen Entgelt gestattet wird, eine bestimmte Antennenanlage zur Programmabstrahlung zu benützen und - der Beschwerdeführer in jeder Hinsicht alleine das Betriebsrisiko trägt, ein lupenreiner Bestandvertrag vorliegt. Ähnlich ist gegenständlicher Vertrag zu beurteilen. Wirtschaftlicher Zweck vorliegenden Vertrages ist ganz offensichtlich die Ausgleichsbecken für…
…dass bei einem Vertrag mit dem - dem Beschwerdeführer gegen Entgelt gestattet wird, eine bestimmte Antennenanlage zur Programmabstrahlung zu benützen und - der Beschwerdeführer in jeder Hinsicht alleine das Betriebsrisiko trägt, ein lupenreiner Bestandvertrag vorliegt. Ähnlich ist gegenständlicher Vertrag zu beurteilen, wonach der Pächter das Betriebsrisiko trägt…
…dass bei einem Vertrag mit dem - dem Beschwerdeführer gegen Entgelt gestattet wird, eine bestimmte Antennenanlage zur Programmabstrahlung zu benützen und - der Beschwerdeführer in jeder Hinsicht alleine das Betriebsrisiko trägt, ein lupenreiner Bestandvertrag vorliegt. Ähnlich ist gegenständlicher Vertrag zu beurteilen, wonach der Pächter das Betriebsrisiko trägt…
…dass bei einem Vertrag mit dem - dem Beschwerdeführer gegen Entgelt gestattet wird, eine bestimmte Antennenanlage zur Programmabstrahlung zu benützen und - der Beschwerdeführer in jeder Hinsicht alleine das Betriebsrisiko trägt, ein lupenreiner Bestandvertrag vorliegt. Ähnlich ist gegenständlicher Vertrag zu beurteilen, wonach der Pächter das Betriebsrisiko trägt…
…der X AG jedenfalls um taugliche Pachtobjekte, die geeignet sind, durch Installation der entsprechenden Telekommunikationsanlagen, einschließlich Antennenanlagen und Richtfunkanlagen einen Ertrag zu erwirtschaften. 2. Der wesentliche Unterschied zwischen Dienstbarkeiten und inhaltlich gleichen oder ähnlichen Nutzungsrechten, die auf schuldrechtlichem Vertrag beruhen, insbesondere von Pacht und Miete…
…in gutem und brauchbarem Zustand zu erhalten und zu warten (insbesondere auch die Erneuerung von Warmwasser/Heizgeräten, udgl.), .... die Wartungs- und Instandhaltungspflicht erstreckt sich auch auf vorhandene Antennenanlagen und allenfalls mitvermietete Inventargegenstände, sowie die die Mieterin in § 4.5. über Verlangen des Vermieters übernommen hat…