Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101693/2018
Dienstbarkeits- oder Bestandsvertragsgebühr bei Errichtung von Windenergieanlagen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101693/2018vom 30.09.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ein Mietvertrag kommt als Konsensualvertrag mit der Einigung darüber zustande, dass ein bestimmter (bestimmbarer) Mietgegenstand gegen einen bestimmten (bestimmbaren) Mietzins auf eine bestimmte (bestimmbare) Zeit zum Gebrauch überlassen werden soll, wobei die Gebrauchsüberlassung auch mit unbestimmtem Endtermin erfolgen kann. Der Gebrauch muss kein ausschließlicher sein, auch die Überlassung der Mitbenützung einer Sache kann Gegenstand eines Mietvertrages sein. Es ist also kein Erfordernis der Miete, dass sich der gemietete Gegenstand im alleinigen unmittelbaren Besitz des Mieters befindet (vgl. BFG 11.10.2018, RV/7101565/2016).
Im gegenständlichen Beschwerdefall beinhaltet der Pacht- und Servitutsvertrag vom 17. Dezember 2012 auch Formulierungen, wie sie für die Einräumung einer Dienstbarkeit typisch sind. Nach § 3 des gegenständlichen Vertrages etwa gewährt der Verpächter dem Pächter das Recht zur Aufstellung von Windenergieanlagen, notwendige Versorgungs-, Verbindungs- und Einspeiseleitungen zu und von den Windenergieanlagen zu verlegen, notwendige Zufahrten von den öffentlichen Wegen/Straßen zu den Windenergieanlagen durchzuführen, zur Durchführung der Montagetätigkeiten der Windenergieanlagen, die Windenergieanlagen zu betreiben, zu überprüfen, zu erneuern, umzubauen, instand zu halten und zu beseitigen,
Die Einräumung von Dienstleistungen stellt jedoch nicht den Hauptregelungsinhalt des Vertrages dar.
Hauptzweck des Vertrages ist die Überlassung bestimmter im Eigentum des Verpächters stehender Grundstücke zur Aufstellung von zwei Windenergieanlagen inklusive Fundamente, einer Zählerstation, der Verlegung von Nieder- und Hochspannungskabeln, Datenleitungen, Erdungsanlagen und sonstigen dazugehörigen technischen Anlagenteilen der Windenergieanlage sowie zur Errichtung von permanent befestigten Montageplätzen und Zufahrten zu den Windenergieanlagen. Die Windkraftanlagen sollen dort nach deren Aufstellung und gegebenenfalls nach deren Ersatz durch neuere Anlagen über die Vertragsdauer kontinuierlich zur Stromerzeugung betrieben werden.
Dass die Benützung einer bestimmten Grundfläche nur zu einem bestimmten, im Vertrag genau definierten Zweck erfolgen darf, ist durchaus typisch für einen Bestandvertrag (BFG vom 4.9.2019, RV/7100017/2018).
Auch die Verpflichtung des Verpächters in § 3 B 1) des Vertrages, bei einem Eigentumswechsel seiner Grundstücke die vertragsgegenständlichen Verpflichtungen an seine Rechtsnachfolger zu übertragen, sprechen für das Vorliegen eines Bestandvertrages. Bei einer offensichtlichen Dienstbarkeit würde es keiner vertraglichen Überbindung auf einen allfälligen Rechtsnachfolger bedürfen.
Die Gebrauchsüberlassung bestimmter Flächen zu einem bestimmten Zweck ist Wesen eines Bestandvertrages gemäß §§ 1090 ff ABGB.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Beispiel in einem Erkenntnis VwGH 05.11.2009, 2008/16/0084 ausgesprochen, dass bei einem Vertrag, mit dem dem Beschwerdeführer gegen Entgelt gestattet wird, eine bestimmte Antennenanlage zur Programmabstrahlung zu benützen und der Beschwerdeführer in jeder Hinsicht allein das Betriebsrisiko trägt, ein lupenreiner Bestandvertrag vorliegt.
Ähnlich ist gegenständlicher Vertrag zu beurteilen, wonach der Pächter das Betriebsrisiko trägt (vgl. z.B. § 4 Pflichten des Pächters).
Wirtschaftlicher Zweck des gegenständlichen Vertrages ist offensichtlich, die Grundflächen im Sinne einer vordefinierten und genau bezeichneten Erwerbsgelegenheit zu nützen (vgl. § 2 Zweck) und handelt es sich bei den Grundflächen um taugliche Pachtobjekte, die geeignet sind, durch Errichtung der Windkraftanlagen einen Ertrag zu erwirtschaften.
Nach dem Gesamtbild der getroffenen Vereinbarungen und dem dargelegten wirtschaftlichen Zweck ist der Bf. zu folgen, dass die Einräumung einer Dienstbarkeit von untergeordneten Zweck ist und hier keine Verträge über die Einräumung einer Dienstbarkeit iSd § 33 TP 9 GebG, sondern Bestandverträge iSd § 33 TP 5 GebG vorliegen.
Auch die am selben Tag abgeschlossene Vereinbarung und Aufsandungsurkunde ändert nichts daran, dass Hauptzweck des Vertrages die Überlassung bestimmter Grundflächen zu einem bestimmten Zweck ist.
Es liegen zwei Urkunden über ein Rechtsgeschäft vor.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen einem Bestandvertrag und einem Vertrag über die Einräumung einer Dienstbarkeit folgt das Erkenntnis der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte der im Einzelfall getroffenen Vertrag an Hand dieser Kriterien rechtlich beurteilt werden. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht vor und ist die Revision nicht zulässig.
Wien, am 30. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101693/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101693.2018
- Stammnummer
- 149550
- Gültig
- 30.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF