…wobei die in den Lohnzetteln der Firmen A GmbH und B Bauunternehmung GmbH ausgewiesene anrechenbare Lohnsteuer in Höhe von 638,73 € (A GmbH) und 454,03 € (B Bauunternehmung GmbH) außer Ansatz blieb. Mit Schreiben vom 17.12.2013 erhob der Bf Berufung gegen…
…wurde, ändert dies nichts an dem Umstand, dass Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge von der D-GmbH weder entrichtet noch abgeführt wurden. Hinsichtlich der bei der M2-GmbH erzielten Honorare erfolgte keine Meldung des Beschäftigungsverhältnisses des Bf. an die Wiener Gebietskrankenkasse. So hinsichtlich der Firmen M-GmbH…
…Juni 2012 als Arbeitgeberin für die Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer in Anspruch, setzte den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag fest und schrieb ihr einen Säumniszuschlag für die Lohnsteuer vor. Den Bescheiden lagen die im Zuge einer Lohnsteuerprüfung getroffenen Feststellungen zu Grunde (Bericht über das…
…und 2016. Die GPLA Prüfung hat diesbezüglich für die Jahre 2014, 2015 und 2016 eine unter Berücksichtigung des vollen Sachbezuges für die Benützung eines Dienstkraftfahrzeuges erforderliche zusätzliche Abfuhr von Lohnsteuer in Höhe von 1.662,62 € festgestellt. Der Bf. sei daher der Ansicht gewesen…
…jedoch lediglich Teilbeträge von ihm bezahlt wurden. Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten ist aber für Zwecke des Finanzstrafverfahrens davon auszugehen, dass nach seinem Verständnis mit der Bezahlung der insgesamt € 12.620,00 die abgabenrechtliche Verpflichtung zur Abfuhr von Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer für die…
…jedoch lediglich Teilbeträge von ihm bezahlt wurden. Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten ist aber für Zwecke des Finanzstrafverfahrens davon auszugehen, dass nach seinem Verständnis mit der Bezahlung der insgesamt € 12.620,00 die abgabenrechtliche Verpflichtung zur Abfuhr von Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer für die…
…die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) gilt entsprechend. Die Haftung des Arbeitgebers für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer vom Arbeitslohn…
…bei den Fahrradboten um keine Dienstnehmer handelte und daher keine Abfuhr von Lohnsteuerabgaben erforderlich gewesen sei. 3.4. Erstmals mit Haftungsbescheid vom 4.7.2018 (!) zu GZ FA AS01 behauptete das Finanzamt Graz-Stadt, dass es eine Lohnsteuerpflicht auch für die Fahrradboten gäbe. Gegen diesen…
…betreffend die Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer für das Jahr 2009 den Betrag iHv € 16.043,62 und für das Jahr 2010 den Betrag iHv € 15.580,00 zur Entrichtung vor und verwies zur Begründung jeweils auf den Bericht über das Ergebnis der…
…2512 Oeynhausen, über die Beschwerde vom 4. Juli 2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 31. März 2014 betreffend Haftung zur Abfuhr der Lohnsteuer 2007 bis 2009, 2011 und 2012, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages 2007 bis 2009, 2011 und 2012 sowie…
…der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom 10.8.2009 betreffend die Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer und die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag samt Säumniszuschlägen für Lohnsteuer und den Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2004…
…April 2009 als Arbeitgeberin für die Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer in Anspruch und setzte den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag fest und schrieb ihr einen Säumniszuschlag für die Lohnsteuer vor. In der dagegen fristgerecht erhobenen und nunmehr als Beschwerde zu erledigenden Berufung vom 28…
…Ansuchen um Vergabe einer Steuernummer und UID-Nummer sei das tatsächliche verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit von Bedeutung, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen sei. Das FA erließ in weiterer Folge am 26.03.2014 auf Basis dieses Berichtes Haftungsbescheide für Lohnsteuer…
…bis 2014, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 2012 bis 2014 und Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer für 2011 bis 2015 erlassen. Dabei ist das FA von der Selbstberechnung der beschwerdeführenden Partei (bP) abgewichen. Mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters vom 31.5.2017, ergänzt…
…Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide vom 13.9.2010 werden aufgehoben. Die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend die Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer und die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für das Jahre 2006 werden gemäß § 279…
…nahm das Finanzamt die Bf. mit den Haftungsbescheiden vom 18. März 2022 als Arbeitgeberin für die Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer betreffend die Jahre 2016 bis 2019 in Anspruch, weiters wurden Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für diese Jahre festgesetzt. In der Begründung der Bescheide…
…weil von der PVA geänderte Lohnzettel übermittelt worden waren. Am 4.7.2025 wurde der Akt unter Hinweis auf § 253 BAO dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Seitens des Bundesfinanzgerichtes wurden Erhebungen bei ÖGK und PVA über Meldung, Einbehalt und Abfuhr von Lohnsteuer für das Jahr…
…Lohnsteuer 2004, Steuernummer , zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird folgendermaßen abgeändert: Die beschwerdeführende Gesellschaft wird gemäß § 82 Einkommensteuergesetz 1988 als Arbeitgeberin für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Höhe von…
…in der Belastung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zu Dienstgebereiträgen einerseits und der Belastung von Lohnsteuer andererseits eine Ungleichmäßigkeit der Besteuerung und darüber hinaus eine Doppelbelastung vor, erweist sich vor dem Hintergrund der für den beantragten Zeitraum festgestellten fehlenden Einbehaltung, Abfuhr oder Selbstberechnung von Lohnabgaben durch…
…22.6.2011 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Graz-Umgebung vom 18.5.2011 betreffend die Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer samt Säumniszuschlag für das Jahr 2010 und den Zeitraum 1-2/2011 zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden gemäß …