…dass der Abgabengesetzgeber keine höheren Pensionsabfindungen begünstigen und die lebenslange Vorsorge fördern wollte. Ohne Vorliegen von Ausnahmegründen wie dem Zwang zur Annahme der Abfindung würden die Grenzgänger eine gleichheitswidrige Besserstellung gegenüber allen Inländern erfahren, wenn sie bei der freiwillig gewählten Barauszahlung der bisher unversteuerten Pensionskassengelder …
…dass der Abgabengesetzgeber keine höheren Pensionsabfindungen begünstigen und die lebenslange Versorgung fördern wollte. Ohne Vorliegen von Ausnahmegründen wie dem Zwang zur Annahme der Abfindung würden die Grenzgänger eine gleichheitswidrige Besserstellung gegenüber allen Inländern erfahren, wenn sie bei der freiwillig gewählten Barauszahlung der bisher unversteuerten Pensionskassengelder …
…dass der Abgabengesetzgeber keine höheren Pensionsabfindungen begünstigen und die lebenslange Versorgung fördern wollte. Ohne Vorliegen von Ausnahmegründen wie dem Zwang zur Annahme der Abfindung würden die Grenzgänger eine gleichheitswidrige Besserstellung gegenüber allen Inländern erfahren, wenn sie bei der freiwillig gewählten Barauszahlung der bisher unversteuerten Pensionskassengelder …
…dass der Abgabengesetzgeber keine höheren Pensionsabfindungen begünstigen und die lebenslange Versorgung fördern wollte. Ohne Vorliegen von Ausnahmegründen wie dem Zwang zur Annahme der Abfindung würden die Grenzgänger eine gleichheitswidrige Besserstellung gegenüber allen Inländern erfahren, wenn sie bei der freiwillig gewählten Barauszahlung der bisher unversteuerten Pensionskassengelder …
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Der im Streitjahr in Österreich wohnhafte und als Grenzgänger bei der Fa. Z AG in der Schweiz unselbständig beschäftigte Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) bezog im Jahr 2015 neben seinem (Aktiv-)Bezug iHv gesamt brutto…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Der im Streitjahr in Österreich wohnhafte und als Grenzgänger bei der Fa. XY AG in der Schweiz unselbständig beschäftigte Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) bezog im Jahr 2015 neben seinem (Aktiv-)Bezug iHv gesamt brutto…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Der im Streitjahr in Österreich wohnhafte und als Grenzgänger bei der Fa. XY GmbH in der Schweiz unselbständig beschäftigte Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) bezog im Jahr 2014 neben seinem (Aktiv-)Bezug iHv gesamt brutto…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Der im Streitjahr in Österreich wohnhafte und als Grenzgänger bei der Fa. AB AG in der Schweiz unselbständig beschäftigte Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) bezog im Jahr 2015 neben seinem (Aktiv-)Bezug iHv gesamt brutto…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Der im Streitjahr in Österreich wohnhafte und als Grenzgänger bei der Fa. XYZ GmbH in der Schweiz unselbständig beschäftigte Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) bezog im Jahr 2012 einen (Aktiv-)Bezug iHv gesamt brutto 80…
…nicht eindeutig gewesen. Er habe alle seine Gehälter bis zum 4455.2012 erhalten und ordnungsgemäß in Liechtenstein versteuert. Weiters sehe er seine „Abfindung“ als Teil seines Gehaltes an, den er sich als Spareinlage auf ein Konto bei der Liechtensteiner Bank einzahlen habe lassen. Er finde…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Der im Streitjahr in Österreich wohnhafte und als Grenzgänger bei der Fa. XYZ AG in der Schweiz unselbständig beschäftigte Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) bezog im Jahr 2015 neben seinem (Aktiv-)Bezug iHv gesamt brutto…
…II. Sachverhalt 6. Der Beschwerdeführer (Bf.) war bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung am 28.02.2015 bei der A. AG in der Schweiz als Grenzgänger beschäftigt. Er war mit Antritt der Pension 63 Jahre alt. Mit Antrag vom 05.05.2015 teilet der Bf. der…
…Beschwerdeaktes der belangten Behörde, stellt sich der Verfahrensgang für das Bundesfinanzgericht wie folgt dar: Der (Bf) hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 über die bevorstehende Beendigung seiner Grenzgängertätigkeit in der Schweiz zum Stichtag 31. Dezember 2016 informiert. Dem Schreiben beigelegt wurde…
…Wahlmöglichkeit zwischen lebenslanger Rente und Einmalzahlung zugestanden sei. Es habe für ihn kein Zwang bestanden, die kapitalisierte Auszahlung zu wählen. Bei Vorhandensein einer Wahlmöglichkeit liege aber keine begünstigungsfähige Abfindung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 vor. Sie stützte ihre rechtliche Würdigung auf Art. 8 Abs…
…Überweisung an eine österreichische Einrichtung ausgeschlossen war und ist, hatte ein Grenzgänger bei Beendigung der Tätigkeit in der Schweiz und Aufnahme eines Dienstverhältnisses in der Österreich damals (2002) nur die Möglichkeit, sich das PK-Guthaben auszahlen / abfinden zu lassen (vgl. UFS RV/0339-F/07…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der in Österreich wohnhafte Beschwerdeführer war seit Dezember 2010 bei einem italienischen Arbeitgeber in Italien durchgehend als Grenzgänger beschäftigt und bezog daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Jänner 2016 wurde das Unternehmen geschlossen und…
…vorsehe und überdies dem Versicherten nach derselben Bestimmung (grundsätzlich) das Recht eingeräumt sei, den bezogenen Betrag "jederzeit" zurückzuzahlen. Würden solche Möglichkeiten auch ehemaligen Grenzgängern offenstehen, läge eine "Abfindung" iSd § 124b Z 53 EStG 1988 schon deshalb nicht vor, weil im Zeitpunkt der Auszahlung nicht feststünde…
…den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer beendete nach Vollendung seines 60. Lebensjahres seine Grenzgängertätigkeit bei der ***1*** in ***2***, Schweiz, und ließ sich von der ***3*** das Alterskapital als Einmalzahlung ausbezahlen. Unstrittig bestand ein…
…schweizerischen Freizügigkeitsstiftung im Mai 2017 ausbezahlte Freizügigkeitsleistung in Höhe von 35.254,25 CHF mit der Begründung, dass keine gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 begünstigt zu besteuernde "Abfindung" vorliege, wenn ein freies Wahlrecht zwischen mehreren Ansprüchen eingeräumt sei, zur Gänze steuerlich erfasst wurde. 2…
…werden. Die betroffenen Grenzgänger scheuten oft das Währungsrisiko und würden aus diesen Gründen das Altersguthaben als Abfindung beziehen (vgl. UFS 23.7.2009 RV/0320-F/08). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 habe das Bundesministerium für Finanzen alle erfassten Grenzgänger - wie folgt - darüber informiert…