…werden. Aufgrund er gegebenen anteiligen monatlichen Auszahlung des 13. und 14. Monatsbezuges kann daher keine begünstigte Besteuerung im Rahmen des Jahressechstels erfolgen, sondern hat die Besteuerung nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 zum Tarif zu erfolgen. Nicht schädlich für die Behandlung als sonstiger Bezug iSd …
…der 13. und 14. Monatslohn regelmäßig anteilig mit dem laufenden Monatslohn ausbezahlt, sind sie als laufender Arbeitslohn zusammen mit diesem nach dem Tarif zu versteuern. Eine gleichmäßige Aufteilung eines sonstigen Bezuges auf 12 Zahlungen im Jahr ist daher für die Behandlung als sonstiger Bezug iSd…
…als "***14***" bezeichnet), die Halterin des Luftfahrzeuges wird. Punkt 4 des Flugzeugsüberlassungsvertrags am Beispiel ***Lfkz3*** bestimmt auszugsweise: 4.1. ***14*** besitzt die alleinige Verfügungsmacht, die für den Betrieb des Luftfahrzeugs als Zivilluftfahrzeug auf eigene Rechnung gemäß § 13 LFG vorausgesetzt wird und hat demnach das Recht…
…Einkommensbescheid Sollten Sie, was ich nicht hoffe, meinen obigen Argumenten bezüglich der VGKK-Anrechnung nicht folgen, so habe ich berechnet, wie meine Einkommensteuer selbst dann bemessen sein müsste, wenn die VGKK-Beiträge ungünstig auf das 13. und 14. Gehalt umgelegt würden. Selbst in diesem Fall…
…2005/14/0108, betreffend Karenzurlaubsgeld). Das bedeutet, dass die in den Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosengeld fallenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden können. Die Mietaufwendungen und die Kosten der Familienheimfahrten sind somit um jenen Betrag zu kürzen, der auf die Zeit des Bezuges von…
…Fassung vom 14.02.2024; https://www.bmf.gv.at/themen/cofag-abwicklung/foerderrichtlinien.html#spaetantraege-downloads-010-1; abgerufen am 13.11.2025). Mit Mails vom 03.01.2024, 22.02.2024 und 14.03.2024 - abermals an die vom steuerlichen Vertreter angegebene E…
…ausgehen). Die COFAG ist dieser Verpflichtung dadurch nachgekommen, dass sie die Bf mit E-Mails vom 4.12.2023, 22.2.2024 und 14.3.2024 eingeladen hat, einen solchen Antrag zu stellen. Der Umstand, dass die betreffenden Einladungen einschließlich der darin enthaltenen Links der…
…in Streit gezogenen Berechnung des Finanzamtes. Das heißt: Der Anteil der sonstigen Bezüge (14.423,40 CHF) am Jahresbruttolohn 2016 (111.516 CHF) beträgt 13,02380199%. Die Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung (AHV, ALV, UBV) und zur beruflichen Vorsorge (Y. Pensionskasse) in Höhe von insgesamt…
…dass bis zu dieser Summe die Bemessung der BVG reduziert wird, beginnend von den Löhnen 13 und 14. Die zweite Säule ist der BVG-Beitrag. Ich habe mir von meinem Arbeitgeber die Bemessung wie folgt erklären lassen: Der obligatorische Teil beträgt bei mir in 2018…
…beurteilt: § 67 Abs 1 und 2 EStG lautet: (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Abs. 2 nach Abzug der…
…beurteilt: § 67 Abs 1 und 2 EStG lautet: (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Abs. 2 nach Abzug der…
…d) Beantragten Besteuerung eines Siebentels des Bruttobezuges der Firmenrente im Lichte der Arbeitnehmerfreizügigkeit und des Diskriminierungsverbotes unter Würdigung der Bestimmung des § 67 Abs. 1 EStG d1. Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Bezug von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14…
…ungültigen E-Mail-Adresse eines Mitarbeiters der steuerlichen Vertreters nicht erreichte. Der Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag (hier iHv 8.366,38 Euro) und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht, war daher gemäß § 13 iVm § 14 COVAG-NoAG grundsätzlich vom Finanzamt zurückzufordern…
…Die Grenze von 120.000 S konnte entfallen, da wegen des erhöhten allgemeinen Absetzbetrages unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehalts (nach Abzug des Freibetrages von 8.500 S) ab 1994 die Steuerpflicht ohnehin erst bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 120.000…
… BFG 9.1.2015, RV/1100625/2014). Im Unterschied dazu ist Bemessungsgrundlage für die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge bei der X. Gebietskrankenkasse - auch bei Vorliegen einer freiwilligen Selbstversicherung - der Jahresbruttolohn inklusive Sonderzahlungen wie beispielsweise das 13. und 14. Monatsgehalt. Eine steuerliche Berücksichtigung der an die X…
…bzw. für das sie getätigt werden. Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt gemäß § 67 Abs 1 EStG 1988 die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs…
…F.d. StrukturanpassungsG 1996, BGBl 201/1996, dass Sozialversicherungsbeiträge, die durch die Auszahlung des sonstigen Bezuges anfallen, diesem sonstigen Bezug zuzurechnen sind. Diese Regelung ist für die in Österreich üblichen Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) einfach anzuwenden, da die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen z. B. des ASVG…
…F.d. StrukturanpassungsG 1996, BGBl 201/1996, dass Sozialversicherungsbeiträge, die durch die Auszahlung des sonstigen Bezuges anfallen, diesem sonstigen Bezug zuzurechnen sind. Diese Regelung ist für die in Österreich üblichen Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) einfach anzuwenden, da die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen z. B. des ASVG…
…neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen) erhält, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620 Euro übersteigen, 6%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs…
…zugesteht, waren die Beschwerden in diesem Punkt abzuweisen. B) Besteuerung der sonstigen Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit Nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Lohnsteuer, wenn ein "Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug…