…gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden die weiters genannten Pauschbeträge berücksichtigt. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit…
…nicht in Anspruch genommen wird. In zeitlicher Hinsicht ist auf das Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum abzustellen. Lohnzahlungszeitraum ist bei durchgehender Beschäftigung der Kalendermonat (§ 77 Abs 1 EStG 1988). Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, ist der Kalendertag der Lohnzahlungszeitraum. Ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat…
…August 2012 die Auskunft, dass die Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum auf Grund der Beschaffenheit der Arbeit überwiegend (mehr als 50% bzw. mehr als die Hälfte) in der Zeit nach 19 bis 7 Uhr liegen müsse und in seinem Fall von 24 Stunden nur 50% (genau die…
…zeitlichen oder örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats nicht im Wesentlichen gleich, ist jene Zeit maßgebend, die erforderlich ist, um die Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. von der Arbeitsstätte zur Wohnung im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückzulegen. Liegt kein Überwiegen vor…
…im Kalenderjahr 2014 im Dreischichtbetrieb tätig. Es war daher zunächst festzustellen, welche Tagesarbeitszeit der Beurteilung hinsichtlich des Pendlerpauschales als Basis diente. Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 fordert zunächst, dass im Lohnzahlungszeitraum (gemäß § 77 EStG 1988 im Kalendermonat) überwiegend…
…im Wesentlichen gleich, ist jene Zeit maßgebend, die erforderlich ist, um die Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. von der Arbeitsstätte zur Wohnung im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückzulegen. Liegt kein Überwiegen vor, ist die längere Zeitdauer gemäß § 2 Abs. 2 maßgebend. Beurteilung Strittig ist im…
…die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt: ……………… c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte…
…20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. c.) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer…
… 33 Abs. 5) abgegolten. c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden folgende Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer einfachen Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km: 342 Euro jährlich 20…
…die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt: ……………… c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte…
…die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt: ……………… c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte…
…öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist - durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten sind. Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar, dann werden nach § 16 Abs…
…Voraussetzungen für das Pendlerpauschale insofern eine zeitliche Komponente inne, als auf das Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum abzustellen ist. Vor dem Hintergrund der in § 77 Abs. 1 EStG verankerten Vorgabe, die bei durchgehender Beschäftigung den Kalendermonat als Lohnzahlungszeitraum festlegt, steht das Pendlerpauschale nach der für das gegenständliche…
…das (große und kleine) Pendlerpauschale im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein müssen (vgl. auch VwGH vom 19.9.1995, 91/14/0227). Das BMF nimmt für den Kalendermonat 20 Arbeitstage an, so dass ein Pendlerpauschale nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als 10 Tagen…
…seien die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum nicht überwiegend gegeben. Das Pendlerpauschale habe daher nicht gewährt werden können. Bei den geltend gemachten Aufwendungen für Bekleidung handle es sich nicht um solche für typische Berufskleidung. Die diesbezüglichen Aufwendungen seien daher nicht abzugsfähig. Die im Erstbescheid berücksichtigten Aufwendungen…
…bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs 5) abgegolten. b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt: Bei…
…eine Pendlerpauschale ist von folgenden Faktoren abhängig: 1. Möglichkeit / Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 2. Bestimmte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz 3. Zeitliches Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum Der Bf. ist gegenständlich die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zwar möglich, jedoch nicht zumutbar. Sie arbeitet - wie bereits erwähnt -…
…Prüfer im Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 15. Mai 2012 folgende Feststellungen: „Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage Sachverhaltsdarstellung Erhält ein DN die lt. KV vorgesehene monatl. Schmutzzulage in Höhe von dzt. € 175,-- und sind die sonstigen Voraussetzungen (Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum…
…Prüfer im Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 14. Mai 2012 folgende Feststellungen: „Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage Sachverhaltsdarstellung Erhält ein DN die lt. KV vorgesehene monatl. Schmutzzulage in Höhe von dzt. € 175,-- und sind die sonstigen Voraussetzungen (Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum…
…berücksichtigte, weil die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum nicht überwiegend zurückgelegt worden sei. Gegen diese Erledigung wurde Berufung erhoben und unter Verweis auf die Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 294 erneut der Ansatz der Fahrtkosten (Kilometergeld) für die Fahrten nach B und C lt. der…