…einer wesentlich längeren Wegzeit besondere Umstände vorliegen müssten, um dennoch die Zumutbarkeit der Beschäftigung annehmen zu können. Weiters wurde im VwGH-Erkenntnis vom 22. Februar 2012, 2009/08/0028 im Zusammenhang mit einer Vollzeitbeschäftigung ausgesprochen, in einer Überschreitung der jedenfalls zumutbaren Wegzeit um etwa 15…
…ermittelt. Dass die im Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes angeführten Kombinationen von privatem Pkw und öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wären, hat der Beschwerdeführer weder dargelegt noch behauptet. Damit ist aber davon auszugehen, dass die Wegzeiten für die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte bzw…
…bei einer wesentlich längeren Wegzeit besondere Umstände vorliegen müssten, um dennoch die Zumutbarkeit der Beschäftigung annehmen zu können und, wie im Erkenntnis vom 22. Februar 2012, 2009/08/0028, mwN, ausgesprochen, im Zusammenhang mit einer Vollzeitbeschäftigung eine Überschreitung der jedenfalls zumutbaren Wegzeit um etwa 15…
…mit dem eigenen Kfz - die Auffassung vertreten, für die Unzumutbarkeit sei zusätzlich zur Überschreitung der - sich ebenfalls aus den Gesetzesmaterialien (für den "Nahebereich von bis zu 25 km") ergebenden - Wegzeit von 90 Minuten in eine Richtung erforderlich, dass die Fahrtzeit mit dem Auto 3x so…
…gleichlautenden Vorgängerbestimmungen. So haben der UFS und auch das BFG in ihren Entscheidungen regelmäßig darauf hingewiesen, dass bei Überschreiten der Wegzeit von 90 Minuten für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel dessen Benützung dann zumutbar ist, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem…
…ein Viertel der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit nicht überschreiten, eine Wegzeit von drei Stunden werde bei einer Vollzeitbeschäftigung nur bei Vorliegen besonderer Umstände für zumutbar erachtet. UFS 24.6.2010, RV/1060-W/10: Verwiesen wird darauf, dass die Wegzeit die Zeit vom Verlassen der Wohnung…
…der gesetzlich anerkannten Lehre "Maler/in und Beschichtungstechniker/in" bestehen? b) Gebe es Regelungen über bestimmte Zeitpunkte, zu denen eine Lehre bzw. die Lehre "Maler/in und Beschichtungstechniker/in" zu beginnen habe bzw. üblicherweise begonnen werde? c) welcher Arbeitsweg sei dem rund zwanzigjährigem Sohn zumutbar…
…ein. In der dzt. geltenden Fassung des BGBl I Nr. 104/2007 lautet die entsprechende Bestimmung: Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere…
…großen Pendlerpauschales beantragt. 3.) In der Beschwerdevorentscheidung vom 5. Juli 2011 wurde ausgeführt, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels nicht zumutbar sei, stehe das große Pendlerpauschale zu. Bei einer Wegstrecke ab 60 km müssten 2,5 Stunden Wegzeit (einfache Fahrstrecke) überschritten werden. 4.) Im rechtzeitig gestellten…
…deutlichen Überschreitung der fahrplan- und routenplanmäßigen Wegzeiten führen. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens betrage die Gesamtwegzeit bei einer Kombination mehrerer Verkehrsmittel deutlich mehr als 3 Stunden, nämlich mindestens 101 Minuten für die Hinfahrt und mindestens 103 Minuten für die Rückfahrt, sodass die zumutbare tägliche…
…BGBl. I Nr. 104/2007, die für Arbeitnehmer von einer Begrenzung der zumutbaren täglichen Wegzeit mit insgesamt nicht wesentlich mehr als zwei Stunden ausgeht (VwGH 31.7.2013, 2009/13/0132). Als Werbungskosten kommen nur die unvermeidbaren Mehraufwendungen in Betracht, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen…
…wenn folgende Wegzeiten überschritten werden: | EINFACHE WEGSTRECKE | ZUMUTBARE WEGZEIT | unter 20 km | 1,5 Stunden | ab 20 km | 2 Stunden | ab 40 km | 2,5 Stunden Die Wegstrecke bemisst sich im Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines…
…gleichlautenden Vorgängerbestimmungen. So haben der Unabhängige Finanzsenat und das Bundesfinanzgericht in ihren jüngsten Entscheidungen regelmäßig darauf hingewiesen, dass bei Überschreiten der Wegzeit von 90 Minuten für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel dessen Benützung dann zumutbar ist, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit…
…und wäre insofern eine Revision nicht zulässig. Da jedoch andererseits zu der im Erkenntnis auch behandelten Frage, ob eine Schule nicht mehr im Einzugsbereich des Wohnortes iSd § 34 Abs 8 EStG 1988 liegt, wenn die zumutbare Fahrzeit von einer Stunde in einer Fahrtrichtung überschritten wird…
…gleichlautenden Vorgängerbestimmungen. So haben der Unabhängige Finanzsenat und das Bundesfinanzgericht in ihren jüngsten Entscheidungen regelmäßig darauf hingewiesen, dass bei Überschreiten der Wegzeit von 90 Minuten für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel dessen Benützung dann zumutbar ist, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit…
…| Gesamt | 125 min Die Wegzeit für die einfache Wegstrecke ist unter 2,5 Stunden, für den Zeitraum Mai 2010 bis März 2011 wurde daher nur das klein Pendlerpauschale berücksichtigt, da die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Wegstrecke zumutbar ist. pp 2010:…
…des Fahrplanheftes der ÖBB ist ersichtlich, dass die Fahrzeit von einem Bahnhof zum anderen - hier sind noch keine innerstädtischen Verkehrsmittel eingerechnet!- jeweils mehr als eine Stunde beträgt. Rechnet man auch innerstädtische Verkehrsmittel wie Bus und Straßenbahn sowie die Fußwege dazu, beträgt die tatsächliche Wegzeit knapp…
…und ergebe sich dabei eine einfache Wegzeit von beträchtlich weniger als 90 Minuten. Die Benützung des Massenbeförderungsmittels sei jedenfalls zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel 90 Minuten nicht überschreite. Da dies laut obigen Ausführungen der Fall sei und die einfache…
…der Beschwerdeführerin weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführerin hat zudem nicht vorgebracht, dass die Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine bestimmte, nicht zumutbare Fahrtdauer überschreiten würde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin für die Hin- und Rückfahrt überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar…
…unterschiedliche, von der gesetzlichen Normalarbeitszeit abweichende Normalarbeitszeiten vorsehen (zB 37,5 oder 38.5 Stunden) wird, um aufwändige Nachforschungen und Streitigkeiten zu vermeiden, im Sinne einer praktikablen Lösung klargestellt, dass zwei Stunden Wegzeit täglich bei einer Vollzeitbeschäftigung immer zumutbar sind. Eine wesentlich längere Wegzeit, also…