…=L+F, Ödland, teils Reitsportanlage)". Der Notar hat die Urkunde zu der Erfassungsnummer (ErfNr.) ***ErfNr*** am 15.12.2020 zur Gebührenbemessung beim Finanzamt (FA) angezeigt. GrESt Bescheid vom 14.4.2021 Über Aufforderung des FA hat der Notar am 8.2.2021 den Grundstückswert für…
…betreffend die Fläche im Verkaufs-Exposé der X (in weiterer Folge X), im Bescheid und im Gutachten und die diesbezügliche Bewertung (Wirtschaftswald-Schutzwald-Ödland). Die beschwerdeführende Partei führte diesbezüglich am 20.7.2016 ergänzend aus, dass im Waldentwicklungsplan (in der Folge: WEP) des BMLuF die…
…B ..... Bisherige Geschäftstätigkeit: Mit Kaufvertrag vom 15.12.2009 wurden die Liegenschaften in aa B, EZ1, Nr.1 im Ausmaß von 1093m² (Ödland) sowie die Liegenschaft Ez2, Nr2 im Ausmaß von 1212m², c von Herrn AB (Verkäufer) um den Kaufpreis von € 2.100.000,…
…seinem Grundstück mit der Nr. ee, KG B, sowie für die anschließende Wiederaufhöhung des abgebauten Areals mit grubeneigenem einwandfreiem Material zur anschließenden Ödlandnutzung der abgebauten Flächen erteilt. A wurde jedoch keine Bewilligung zum Verfüllen bzw. zum Abbau nach dem Mineralrohstoffgesetz bzw. nach dem Abfallwirtschaftsgesetz erteilt…
…Sportstätten, Spielplätze, Campingplätze, Friedhöfe, Parkanlagen, Abfallbehandlungsanlagen, Aushubdeponie, Lagerplätze, Ödland/Ökofläche, Wasserflächen, Freihalteflächen, Windkraftanlagen, Kellergassen oder Photovoltaikanlagen betreffen. Erhaltenswerte Gebäude im Grünland sind nach § 19 Abs. 2 Z 4 lit. a NÖ ROG 1976 baubehördlich bewilligte Hauptgebäude, die das Orts- und/oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen…
…August 2018 bis dato rechtskräftig ist, als Grünland, für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland ausgewiesen. Das Grundstück selber wurde nicht für die Erlassung des Bebauungsplanes in das Neuplanungsgebiet einbezogen. Begründet wird dies, dass die Erlassung des Bebauungsplanes im Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen…
…Grundbuch ***20*** EZ EZ 1. Grundstück ***16***: Wie aus den Planurkunden und aus dem Flächenwidmungsplan ersichtlich, handelt es sich beim Grundstück ***16*** überwiegend um Ödland, das an 2 Seiten an ein Waldgrundstück angrenzt. Aufgrund der OÖ Bauordnung sind bei Gebäuden und Bauten die an Waldgrundstücke…
…Forstwirtschaft. § 4 Maßnahmen für den Naturraum (1) In den in den Anlagen 3 bis 11 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind nur folgende Widmungsarten erlaubt: Grünland-Land- und Forstwirtschaft, Grünland-Freihaltefläche, Grünland-Ödland/Ökofläche, Grünland-Grüngürtel und Grünland-Wasserfläche. Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn die…
…19*** EZ ***8*** 1. Grundstück ***10***: Wie aus den Planurkunden und aus dem Flächenwidmungsplan ersichtlich, handelt es sich beim Grundstück ***10*** überwiegend um Ödland, das an 2 Seiten an ein Waldgrundstück angrenzt. Aufgrund der OÖ Bauordnung sind bei Gebäuden und Bauten die an Waldgrundstücke angrenzen…
…für Bodenentnahmen und für Ablagerungsstätten u. dgl. bestimmt sind. Jene Flächen des Freilandes die nicht der land – und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen und nicht Ödland sind, sind, soweit es die Entwicklung erfordert, im Flächenwidmungsplan unter Angabe der besonderen Nutzung auszuweisen. (3) Im Freiland dürfen nur solche…
…eine Gesamtfläche von 1158 m² auf. Der gegenständliche Bereich wird vom Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde St. betroffen ist als Grünland - landwirtschaftliche Nutzung, Ödland gewidmet. Die weiter westlich angrenzenden Grundstücke sind als Bauland - Wohngebiet gewidmet. Laut Auskunft der Gemeinde gibt es kein örtliches Entwicklungskonzept für diesen Bereich…
…m²) die amtswegige Umwidmung von der derzeitigen Widmung als Bauland/ Dorfgebiet auf die Widmung „Grünland/ für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen, Ödland“ angeregt. In der Erläuterung/ Begründung wurde ausgeführt: „Die gegenständlichen Baulandflächen sind Teile eines großen Grundbesitzes, der zwischen den Ortsteilen K und A…
…könne keinesfalls von einer Vermögensminderung gesprochen werden. Die von der Bf. quasi als Ödland bezeichnete Fläche sei in Wirklichkeit nunmehr eine Fläche höherwertiger Verwendung. Im Übrigen könne man auch keinerlei Anzeichen für eine landwirtschaftliche Nutzung jener Flächen ersehen, welche nicht unmittelbar bebaut oder befestigt seien…