…welche über 25km entfernt seien, sei das entsprechende Taggeld (Inland, Ausland) gewährt worden. Sei an einem Ort ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet worden (z.B. Wien nach 15 Tagen), dann sei die Aufstockung auf das erhaltene Taggeld nicht mehr gewährt worden. § 26 Z 4…
…VwGH wird ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit an einem Ort nur aufgrund längeren durchgehenden Aufenthaltes oder aufgrund wiederkehrenden Einsatzes über einen längeren Zeitraum begründet (zB VwGH 21.11.1991, 90/13/0101) und zwar insbesondere wenn Tätigkeiten an einem Ort in der Dauer von zumindest…
…Einkommensteuerbescheid erlassen, in dem die Reisediäten lediglich iHv EUR 988,40 berücksichtigt wurden. In der Begründung wird ausgeführt: „Bei den Einsatzorten D , E und F wurde – wie bereits in 2008 ausgeführt – ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet. Diesbezügliche Tagesgelder stehen daher nicht zu (erkl. EUR…
…auch bei Vorliegen einer Dienstreise iSd § 26 Z 4 EStG 1988 nach einem länger als eine Woche dauernden Aufenthalt an einem Tätigkeitsort ein (weiterer) Mittelpunkt der Tätigkeit begründet. c) Für den hier streitgegenständlich zu beurteilenden Einzelfall folgt daraus: Dass § 26 EStG in Bezug auf die…
…Mehraufwand zu vermeiden, vermag eine Reise zum Dienstort und zu einem durch längeren Aufenthalt oder wiederkehrende Tätigkeit begründeten (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit keinen Anspruch auf den Abzug eines Taggeldes zu vermitteln. 3) Der Verwaltungsgerichtshof vertritt hinsichtlich Verpflegungsmehraufwendungen bei eintägigen Reisen zudem die Rechtsauffassung, dass Taggelder…
…sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder aus sonstigem beruflichen Anlass mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, eine Reisedauer von mehr als 3 Stunden bei Inlandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit…
…weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werden. Nur wenn eine beruflich (betrieblich) veranlasste Reise vorliegt, kann ein Verpflegungsmehraufwand nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 bzw. § 4 Abs. 5 leg.cit. geltend gemacht werden. Aus diesem Zusammenhang heraus legt die verwaltungsgerichtliche Judikatur den Begriff der…
…26 Abs. 2 BAO ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten begründet werde, festzuhalten, dass vorgenannter Analogieschluss einerseits nicht aus dem Gesetz klar erkennbar ist, andererseits dieser im Ergebnis eine beträchtliche - nicht im Sinne der gleichmäßigen Behandlung aller Abgabepflichtiger (§ 114…
…auch bei Vorliegen einer Dienstreise iSd § 26 Z 4 EStG 1988 nach einem länger als eine Woche dauernden Aufenthalt an einem Tätigkeitsort ein (weiterer) Mittelpunkt der Tätigkeit begründet. c) Für den hier streitgegenständlich zu beurteilenden Einzelfall folgt daraus: Dass § 26 EStG in Bezug auf die…
…weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird, ist zu prüfen, ob sie unter einen der Tatbestände des § 3 Abs. 1 Z 16b zu subsumieren sind und aus diesem Grund steuerfrei behandelt werden können (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 18 § 3 Rz 204). Die Anwendung der…
…wurde unter Zitierung der im Beschwerdefall maßgeblichen Normen begründend ausgeführt, dass Tagesgelder den Verpflegungsmehraufwand anlässlich einer Dienstreise abdecken sollten. Seien durch das oftmalige Aufsuchen eines Einsatzortes oder Einsatzgebietes die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten bekannt, bestehe kein Verpflegungsmehraufwand mehr hinsichtlich des weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit und die vom…
…mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Dies ist bei einem durchgehenden oder wiederkehrenden Einsatz in einer Ortsgemeinde, in der man erstmals oder zuletzt vor 6 Monaten tätig war, nur in den ersten 5 Tagen der Fall…
…sei nicht zulässig. Nächtigungsgelder seien mangels entsprechender Nachweise nicht zu berücksichtigen. Taggelder seien nicht anzuerkennen, weil in F ein (weiterer) Mittelpunkt der Tätigkeit begründend worden sei. 4.) Gegen den genannten Bescheid wurde mit Eingabe vom 1. März 2014 fristgerecht Beschwerde (BFG-Akt, S. 58) erhoben…
…nur in den ersten 5 Tagen kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet worden sei. Am 14. Oktober 2010 erließ das Finanzamt einen gemäß § 293 BAO berichtigten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 in welchem der Betrag an Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte mit €…
…mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Dies sei bei einem durchgehenden oder wiederkehrenden Einsatz in einer Ortsgemeinde, in der man erstmals oder zuletzt vor 6 Monaten tätig war, nur in den ersten 5 Tagen der Fall…
…dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird (VwGH 16.3.1988, 85/13/0154); dabei muss es sich um eine größere Entfernung handeln (mindestens 25 km) und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegen und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird…
…beruflich gefahren, abzüglich der erhaltenen Kosterersätze sind für das Jahr 2013 € 107,54 und für das Jahr 2014 € 548,48 als Werbungskosten zu berücksichtigen. Ob durch die mehrmaligen Aufenthalte in ***Ort*** im Jahr 2013 ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wurde, kann dahingestellt…
…für begünstigte Tätigkeiten wie die Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) eingeführt. Diese steht in Wechselwirkung zu § 26 Z 4 EStG. Nur dann, wenn Reiseaufwands-Entschädigungen nicht nach § 26 Z 4 EStG nicht steuerbar ausbezahlt werden können, weil zB ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird…
…kein materieller Schwerpunkt der Tätigkeit des Beschwerdeführers bestimmt werden. Dies bedingt, dass es einer Nutzung des Zimmers am Wohnsitz in ***WO*** im Ausmaß von mehr als die Hälfte der Arbeitszeit des Beschwerdeführers bedurft hätte, um das Zimmer als weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit des Beschwerdeführers ansehen…
…mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen) vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Dies ist bei einem durchgehenden oder wiederkehrenden Einsatz in einer Ortsgemeinde, in der man erstmals oder zuletzt vor 6 Monaten tätig war, nur in den ersten fünf Tagen der Fall…