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GebR 2025 Rz 1040–104511.3. Von der Gebührenpflicht ausgenommene Rechtsgeschäfte (§ 15 Abs. 3 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025
11.3. Von der Gebührenpflicht ausgenommene Rechtsgeschäfte (§ 15 Abs. 3 GebG) Rz 1040: Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuergesetz oder das Versicherungssteuergesetz 1953 fallen; dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, sofern und insoweit diese…
GebR 2025 Rz 1095–110013.2. Formmangel der Urkunde
geltende FassungRichtlinien01.04.2025
…Vertrag ist als ein unter einer auflösenden Bedingung stehender Vertrag anzusehen, die den Eintritt der Gebührenschuld nicht hindert. Beispiel 2: Wird in einem Bestandvertrag vereinbart, dass die wechselseitigen Verpflichtungen erst dann zu erfüllen sind, wenn der Mieter eine Bankgarantie beigebracht hat, liegt eine Bedingung vor…