AlleRichtlinien1Erlässe & Informationen1EAS-AuskünfteBFG-EntscheidungenUFS-EntscheidungenAmtliche Veröffentlichungen2
2 Treffer476 msnur geltende Fassungen
2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 4/6
…und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Der genaue Zeitpunkt kann grundsätzlich durch die Rechtsträger festgelegt werden (beispielsweise anlässlich der Jahresabschlussprüfung) wobei der maximale Abstand zwischen der Durchführung der Sorgfaltspflichten ein Jahr beträgt. § 5 Abs. 1 letzter Satz…
GMSR Rz 86–8812.6. Belege (§ 101 GMSG)
geltende FassungRichtlinien12.12.2016
…Anweisung angegeben wird, den gesamten Schriftverkehr postlagernd an diese Adresse zu richten, nicht die Adresse des Hauptsitzes des Rechtsträgers (§ 101 Abs. 4 GMSG). 4.Geprüfte Jahresabschlüsse, Kreditauskünfte eines Dritten, Insolvenzanträge oder Berichte der Börsenaufsichtsbehörde Diese Dokumente gelten als Beleg nach § 101 Abs. 1 Z 4…