…grundsätzlich durch Unterlassung der Selbstberechnung (konkludent) geltend gemacht. Die Anwendung einer Steuerbefreiung auf ein Kraftfahrzeug ist weder anzeigepflichtig noch sind steuerbefreite Kraftfahrzeuge in der Kraftfahrzeugsteuer-Jahreserklärung anzuführen. Tritt der Befreiungstatbestand erst nach einer Steuerpflicht ein, so wird die Befreiung grundsätzlich ab dem Tag des Vorliegens…
…Änderung der begünstigten Nutzung Rz 453: Steuerpflicht nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 entsteht weiters dann, wenn ein zunächst steuerbefreites Kraftfahrzeug anderen Zwecken des Fahrzeughändlers (z.B. einer Nutzung als Anlagevermögen) gewidmet wird. Die Verfügungsmacht über das Kraftfahrzeug geht nicht auf eine andere Person über…
D.2. Steuerbefreiungen (§ 4 VersStG 1953) D.2.1. Allgemeines Rz 1630: Die Befreiungen von der motorbezogenen Versicherungssteuer entsprechen im Wesentlichen jenen bei der Kraftfahrzeugsteuer in Rz 1400 bis 1437. Die meisten Befreiungen von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind in § 4 Abs. 3 VersStG 1953 geregelt…
B.3.6. Befreiung für Menschen mit Behinderungen Rz 679: Näheres zur Befreiung von der Normverbrauchsabgabe für Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, siehe Rz 200 bis 331. B.3.7. Einsatzfahrzeuge der Gebietskörperschaften Rz 680: Näheres zur Befreiung von…
…Ja | JW | Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Justizwache bestimmt sind | Ja | BH | Heeresfahrzeuge | Ja Andere nicht von diesen Befreiungsbestimmungen umfasste Einrichtungen sind: | | Sachlicher Bereich | Befreiungen | BD | Omnibusse, die zur Verwendung im Kraftfahrlinienverkehr…
…Befreiungsvoraussetzungen erneut nachgewiesen werden (neue Abgabenerklärung Kr 21, Nachweis über die Behinderung). Bei Erwerb eines neuen Kraftfahrzeuges und Abgabe des bisherigen Kraftfahrzeuges sind beide Kraftfahrzeuge steuerbefreit, wenn die zeitliche Überschneidung nicht länger als einen Monat dauert. Wird ein Kraftfahrzeug, dessen Zulassungsbesitzer die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt hat…
…in Österreich ansässigen internationalen Regierungsorganisationen. Rz 352: Soweit diese Einrichtungen von sämtlicher Besteuerung befreit sind, trifft dies auch auf die Kraftfahrzeugbesteuerung (NoVA, KfzSt und motorbezogene Versicherungssteuer (mVSt)) von Dienstkraftfahrzeugen zu. Rz 353: Den Einrichtungen wird in der Regel ein auf den Status hinweisendes Kennzeichen ohne…
…der Abmeldung (z.B. Verkauf, Stilllegung) ist ebenso irrelevant wie der Umstand, dass gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt eine neuerliche Zulassung erfolgt. Rz 1422: Steuerbefreite Kraftfahrzeuge bleiben nach § 2 Abs. 1 Z 10 KfzStG 1992 während des gesamten Hinterlegungszeitraums zugelassen. Die Zulassung erlischt daher nicht…
A.3.6.3. Motorbezogene Versicherungssteuer A.3.6.3.1. Allgemeines Rz 280: Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, sind gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit (siehe Rz 200). Rz 281…
… 23 Abs. 1 Z 1 bis 4 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, namentlich genannte Einrichtung (z.B. Arbeiter-Samariter-Bund, Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich, Malteser Hospitaldienst Austria, Österreichisches Rotes Kreuz), private Rettungsdienste, wenn diese als Rettungsorganisation anerkannt sind oder diesen eine Bewilligung zur…
A.3.6. Menschen mit Behinderungen Rz 200: Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen sind unter bestimmten Umständen von der Normverbrauchsabgabe § 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 (Rechtslage ab 1. Juli 2021) § 3 Z 5 NoVAG 1991 idF BGBl…
A.3.7.3. Motorbezogene Versicherungssteuer und Kraftfahrzeugsteuer Rz 372: Eine Versicherungsgesellschaft kann Diplomaten, die sich ihr gegenüber mit Lichtbildausweis als Träger diplomatischer Privilegien ausweisen, unmittelbar von der motorbezogenen Versicherungssteuer entlasten. Hat der Versicherer dennoch die motorbezogene Versicherungssteuer in Rechnung gestellt, hat er diese unrichtige…
…Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 gewährt werden, ist bei Erwerb eines Neufahrzeuges bei einem inländischen Fahrzeughändler die Normverbrauchsabgabe grundsätzlich zunächst voll an das zuständige Finanzamt abzuführen. Die steuerbefreite Person kann im Anschluss einen Antrag (Formular NOVA 1 bzw. 2) auf Vergütung nach § 12 Abs…
27.10.5. Gebührenbefreiungen Rz 1601: Neben Befreiungen außerhalb des Gebührengesetzes 1957 (zB UmgrStG) und solchen nach allgemeinen Befreiungsbestimmungen des GebG, wie jener nach § 15 Abs. 3 GebG (siehe Rz 1040 ff), nach § 19 Abs. 2 GebG (siehe Rz 1111 ff) oder nach § 20 Z…
C.2.2.5. Invalidenkraftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 5 KfzStG 1992) Rz 1413: Die Kategorie "Invalidenkraftfahrzeug" wurde durch die 31. KFG-Novelle (BGBl. I Nr. 43/2013) mit 26. Februar 2013 ersatzlos gestrichen und ist daher faktisch als gegenstandslos bzw. "totes Recht" zu betrachten…
2.2.2.5. Körperschaften öffentlichen Rechts - Betrieb gewerblicher Art Rz 61: Das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art richtet sich nach den Ausführungen unter Abschnitt 2.2.1.4. Wird ein Teil des mit der Anlage produzierten Stroms in das Stromnetz eingespeist und handelt es…
A.3.3. Feuerwehrfahrzeuge Rz 123: Von der Normverbrauchsabgabe, der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie der Kraftfahrzeugsteuer sind gemäß § 3 Abs. 3 Z 7 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 (Rechtslage ab 1. Juli 2021) bzw. § 3 Z 3 TS 7 NoVAG 1991 idF BGBl…
…Rz 40: Zu den Personalkörperschaften gehören insbesondere die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, nicht jedoch die religiösen Bekenntnisgemeinschaften (zB Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Österreich); die nach innerkirchlichem Recht mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen (Pfarrpfründe, Pfarren, Orden…
2.3.3.2. Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen (§ 2 Z 3 GebG) 2.3.3.2.1. Begünstigte Vereinigungen Rz 48: Gemäß § 2 Z 3 GebG sind juristische Personen des Privatrechtes (Vereine, aber auch Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen oder Genossenschaften), die ausschließlich wissenschaftliche…
2. Gebührenbefreiungen 2.1. Allgemeines Rz 17: Befreiungen von der Gebührenpflicht können als persönliche oder sachliche gestaltet sein. Neben den im Gebührengesetz 1957 selbst angeführten Befreiungen finden sich in zahlreichen Materiengesetzen (zB GewO 1994, NeuFöG) und Staatsverträgen, sowie in Amtssitzabkommen mit internationalen Organisationen weitere Gebührenbefreiungen…