RIS AI
3 Treffer672 msnur geltende Fassungen
ZustRL Rz 11–141.2. Zuständigkeit für die Entgegennahme von Anbringen
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

…ist, hat es dieses ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen (§ 53 BAO). Rz 12: Die richtige Bezeichnung der korrekten Behörde ist grundsätzlich ein wesentliches Erfordernis für jedes Anbringen. Um Probleme zu vermeiden…

2020-0.662.649Verständigungsvereinbarung zur Umsetzung von Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens vom 30. Januar 1974 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlussprotokoll
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2020-0.662.64912.11.2020

…erhalten haben (der Fristbeginn). Zu diesem Zweck umfassen die zur Bearbeitung des Falls benötigten Informationen, soweit für die ungelösten Fragen von Relevanz: a)Angaben zu den betroffenen Personen (wie Name, Adresse / Sitz, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer und zuständiges Finanzamt, sowie Angaben zu den Ansprechpartnern für die zuständigen…

BMF-010103/0209-IV/2013Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0209-IV/201305.12.2013Teil 1/2

… 225 Abs. 1 zweiter Satz BAO sinngemäß für Beschlagnahmebescheide. Daher ist der Adressat des Beschlagnahmebescheides befugt, auch den Bescheid über den Abgabenanspruch innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid offen stehenden Frist mit Bescheidbeschwerde anzufechten. Dem Bescheidadressaten ist somit Kenntnis über den…