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5 Treffer860 msnur geltende Fassungen
KfzBStR 2021 Rz 280–289A.3.6.3. Motorbezogene Versicherungssteuer
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Kraftfahrzeuges ist. Der Antragsteller muss sohin nicht Eigentümer des Kraftfahrzeuges, sondern nur rechtmäßiger Besitzer sein. Rz 289: Ein Kraftfahrzeug kann auch ausschließlich auf einen minderjährigen Behinderten (vertreten durch den gesetzlichen Vertreter) zugelassen sein. Dies istwar bis…

KfzBStR 2021 Rz 1470–1472C.3. Steuerschuldner (§ 3 KfzStG 1992)
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

…wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Kraftfahrzeuges ist oder das Kraftfahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat, der Antragsteller…

KfzBStR 2021 Rz 53–57A.2.3.6. Mittelpunkt der Lebensinteressen
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…dass meldebehördlichen Vorgaben Rechnung getragen wurde. Der Ort, an dem sich der rechtmäßige Besitz an diesem Kraftfahrzeug zukommtMittelpunkt der Lebensinteressen befindet, ist unerheblich (VwGH 27.01.2010,unabhängig von der 2009/16/0107)Einstufung im Melderegister als Hauptwohnsitz anzusehen. Rz 55: Zur§ 26 BAO Beurteilung…

KfzBStR 2021 Rz 1271–1276B.12.10. Anwendungsfälle
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…insbesondere im Sinne des § 37 Abs. 2 KFG 1967) zuzulassen wäre, wenn diese das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwenden würde. So beispielsweise der rechtmäßige Besitzer des Kraftfahrzeuges mit Wohnsitz bzw. Sitz im Inland. Dies gilt, solange nach § 12a NoVAG 1991 keiner…

BMF-010103/0209-IV/2013Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0209-IV/201305.12.2013Teil 1/2

…Einheitswertbescheid voraus; weiters muss der Bescheid den Beteiligten gegenüber zugestellt sein oder (nach § 101 Abs. 3 BAO) als zugestellt gelten. Zur Wirkung gegen den Rechtsnachfolger (und den Nachfolger im Besitz), auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht, siehe § 191…