RIS AI
5 Treffer613 msnur geltende Fassungen
VPR 2021 Rz 288–2962.2.2.2. Wirtschaftsgüterzuordnung
geltende FassungRichtlinien07.10.2021

…Abs. 2 OECD-MA nach innerstaatlichem Recht zu definieren ist, kann das im Rahmen des AOA light den einzelnen Unternehmensteilen zuzuordnende Betriebsvermögen aus notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen bestehen. Gewillkürtes Betriebsvermögen wird jedoch - aufgrund des oftmals fehlenden funktionalen Zusammenhangs - einer Betriebsstätte regelmäßig nicht zurechenbar sein. Der…

GebR 2025 Rz 1058–106412.2. Entstehen der Gebührenschuld bei im Ausland errichteten Urkunden (§ 16 Abs. 2 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…1060: Die Inländereigenschaft muss bei allen Parteien gegeben sein. Sie ist dann erfüllt, wenn die Parteien im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben oder eine inländische Betriebsstätte unterhalten. Unter Inland ist das Bundesgebiet (vgl. Art. 3 B-VG) zu verstehen. …

InvFR 2018 Rz 231–2413.1.1.5.3. Daten zur Modifizierung der Anschaffungskosten bei Nichtmeldefonds
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…zwingend der gemeine Wert zum 1.4.2012 als Anschaffungskosten anzusetzen ist. Die Anschaffungskosten gelten auch dann der depotführenden Stelle als nicht bekannt, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden können (§ 1 WP-Anschaffungskosten-VO, näheres dazu EStR 2000 Rz 7734 f). Rz…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 6/6

…die strategische Mängel aufweisen, in der gültigen Fassung. Berechtigte Gründe im Hinblick auf die betroffene Person können beispielsweise dann angenommen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Offenlegung der Urkunde zu dem unverhältnismäßigen Risiko führen würde, Opfer der in § 10a Abs. 2 WiEReG genannten…

2025-1.070.626Durchschnittsbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2026
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-1.070.62602.01.2026

Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung wird auf die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 795 bis Rz 804 verwiesen. Die monatlichen Durchschnittsbedarfssätze werden jährlich per 01.01. angepasst. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden. | Altersgruppe |…