…in Form einer juristischen Person (Trennungsprinzip) wird hingegen kein Betrieb gewerblicher Art begründet (siehe dazu KStR 2013 Rz 82). Wird neben der Beteiligung bzw. Mitgliedschaft an der EEG in Form einer juristischen Person dieser auch eine Energieerzeugungsanlage entgeltlich überlassen oder an die EEG Strom geliefert…
…bis 20% der Nettomieteinnahmen bewegt. Nettomieteinnahmen sind sämtliche für die entgeltliche Überlassung von Immobilien und sonstigen Gegenständen (zB Einrichtung usw.) zum Gebrauch und/oder zur Nutzung vom Nutzer geleistete Zahlungen (einschließlich Betriebskostenakonti uä.) vermindert um Eigentümer-/Leerstehungsaufwand sowie Betriebskosten, wobei eine allfällige Umsatzsteuer außer Ansatz…
… 2. Nutzungseinlagen durch die unentgeltliche oder zu gering bemessene entgeltliche Überlassung der Arbeitskraft, von Geld oder Wirtschaftsgütern des Anteilsinhabers an die Körperschaft, weil diese keine steuerlichen Einlagewirkungen auslösen; bei grenzüberschreitenden Sachverhalten liegt im Fall von unentgeltlichen Dienstleistungen jedoch keine nichteinlagefähige "Nutzungseinlage" des Anteilsinhabers, sondern eine…
…einer Dienstbarkeit, also ihre grundbücherliche Einverleibung, sondern schon die rechtsgeschäftliche Einräumung des Titels zum entgeltlichen Erwerb (VwGH 5.3.1990, 89/15/0014). Rz 1455: Verträge, welche die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung gegen Entgelt zum Gegenstand haben, sind in der Regel als Mietverträge gemäß §…
…zur inländischen Arbeitsausübung zeitlich befristet durch Bescheid eine Entlastung an der Quelle zulassen, wenn sichergestellt ist, dass keine Umgehungsgestaltung vorliegt und das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen oder der inländische Gestellungsnehmer (Beschäftiger) für die überlassenen Arbeitskräfte die Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der §§ 76Verordnung zur Abzugsteuerentlastung bei Arbeitskräftegestellung…
…Abtretungen von Schuldforderungen oder anderen Rechten unterliegen gemäß § 33 TP 21 GebG einer Gebühr von 0,8% des Entgelts. 27.10.1. Gegenstand der Gebühr Rz 1571: Das Gebührengesetz 1957 enthält keine eigene Definition der Zession. Es ist daher auf jene des § 1392 ABGB zurückzugreifen…