…92/15/0037), Auskünfte nach dem Auskunftspflichtgesetz (zB VwGH 19.9.1989, 88/14/0198), Verständigungen gemäß § 81 Abs. 2 letzter Satz BAO über die Vertreterbestellung (VwGH 2.8.2000, 99/13/0209). 2.1.2.4. Keine Bekanntgabe (Zustellung) der Erledigung Erledigungen werden dadurch…
23. Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 29 GebG) Rz 1189: Unter Geschäftsführung ohne Auftrag versteht man die eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten eines anderen in der Absicht, dessen Interessen zu fördern. Eigenmächtig ist ein Tätigwerden dann, wenn es ohne Bevollmächtigung erfolgt. Rz 1190: Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung…
… sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises; Notare als Gerichtskommissäre; Notare und sonstige Urkundspersonen hinsichtlich der Gebührenentrichtung nach § 13 Abs. 4 GebG (siehe Rz 70) sowie Unternehmen, denen durch Gesetz behördliche Aufgaben übertragen wurden (siehe Rz 414). Rz 1702: Bei festgestellten Gebührengebrechen…
…Scan" an die Abgabenbehörde übermittelt werden (und müssen daher keine qualifizierte elektronische Signatur aufweisen), sofern die Abgabenbehörde nicht die Vorlage des Originaldokuments verlangt. 1.3. Unterschrift, Signatur und Siegel Anbringen iSd § 85 Abs. 2 BAO sind grundsätzlich mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers zu versehen…
…die Bewilligung zur Selbstberechnung der Gebühr nach § 3 Abs. 4 GebG gehabt hat, ist ihm die Selbstberechnung der Gebühr für die weiterhin in seinem Betrieb abgeschlossenen gleichartigen Rechtsgeschäfte zumutbar. 27.3.5.7. Freiwillige Selbstberechnung Rz 1387: Besteht für den Bestandgeber keine Verpflichtung zur Selbstberechnung…
…Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 auf der Grundlage von § 94 Z 2 EStG 1988 (Beteiligungserträge), § 94 Z 10 EStG 1988 (Beteiligungserträge ausländischer Gesellschaften oder gewisse Erträge, die Investmentfonds oder Immobilien-Investmentfonds zugehen), § 99a Abs. 8 EStG 1988 (Zinsen- und Lizenzgebühren), § 21 Abs. 1 Z 1a…
…Werden mehrere Verpflichtungen verletzt, so ist gemäß § 21 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958) auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei bei den hier vorgesehenen festen Strafdrohungen gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG keine Kumulation der Strafdrohungen stattfindet. Das bedeutet, die höchste Einzelstrafdrohung der verwirklichten…
…in Selbstverwaltung betraut ist, weshalb die BUAK keine meldepflichtige Person nach GMSG darstellt. Zur Verwaltungsvereinfachung sowohl bei der BUAK als auch bei den meldenden Finanzinstituten bestehen keine Bedenken, wenn im Zusammenhang mit der Errichtung von besonderen Konten im Sinne von § 8 Abs. 3 BUAG von…
… 33 TP 21 Abs. 2 Z 3 GebG ist als lex specialis zu § 20 Z 5 GebG zu betrachten (vgl. VwGH 11.9.2014, 2012/16/0023). 27.10.5.4. Zessionen von Forderungen im Zusammenhang mit Haftungen des Bundes nach dem Ausfuhrförderungsgesetz Rz 1607…
…kein inländisches Finanzamt zuständig ist. 3.4.4. Entgegennahme der Zusammenschlussmeldung Rz 126: Im Rahmen eines Zusammenschlusses ist das für die Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) zuständige Finanzamt für die Entgegennahme der Meldung des Zusammenschlusses zuständig (§ 24 Abs. 1 Z 2 iVm § 13 Abs…
…gemäß § 99 EStG 1988 zuständig gewesen ist (§ 240 Abs. 3 letzter Satz BAO), also das Finanzamt, das auch für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Abzugsverpflichteten zuständig ist. Diese allgemeine Regel wird allerdings durch die Spezialzuständigkeit nach § 61 Abs. 4 Z 2 BAO verdrängt…
…Forschungsprämien Rz 107: Die Forschungsprämie gilt als Abgabe vom Einkommen im Sinne der BAO (§ 108c Abs. 4 dritter Satz EStG 1988). Die Zuständigkeit für die Auszahlung und die Rückforderung der Forschungsprämie richtet sich nach der Zuständigkeit für die Erhebung der Einkommen- bzw. der Körperschaftsteuer dessen…
…in § 14 TP 14 Abs. 2 GebG angeführten begünstigten Zwecke handelt. Rz 637: Ob eine Adressierung an eine bestimmte dritte Person rechtlich möglich bzw. zulässig ist, richtet sich nach den für das jeweilige Verfahren maßgeblichen Verfahrensvorschriften sowie den Anordnungen der zuständigen (Ober-)Behörde. Aus der…
2.1.3. Spezielle Zuständigkeit aufgrund von Bestimmungen außerhalb der BAO Rz 47: Aufgrund folgender ausdrücklicher Bestimmungen ist das Finanzamt Österreich zuständig für die Erhebung folgender Abgaben: Feuerschutzsteuer (§ 6 Feuerschutzsteuergesetz 1952) Flugabgabe (§ 7 FlugAbgG) Gebühren (§ 3 GebG, § 9 Abs. 2 GebG, § 31 Abs. 1 GebG…
… 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 28 GebG ausgestellt werden Rz 658: Hinsichtlich einer allfälligen persönlichen Gebührenbefreiung des Zeugniswerbers wird auf Rz 17 ff verwiesen. Demnach liegt für die im § 2 Z 3 GebG genannten Körperschaften und Vereine keine Befreiung von der Zeugnisgebühr vor. Randzahlen…
…liegt keine Schuldübernahme, sondern ein Schuldbeitritt vor. 27.4.1.7. Wechselbürgschaft und Scheckbürgschaft Rz 1421: Die Wechselbürgschaft und die Scheckbürgschaft unterliegen nicht den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes; insbesondere besteht keine Akzessorietät. Solche Wechsel- oder Scheckbürgschaften sind wertpapierrechtliche Zusätze, die nach § 33 TP 22 Abs…
… 54a Abs. 3 Z 2 BAO das Finanzamt Österreich mit der Durchführung der Außenprüfung betreffend die GSBG-Beihilfe auch dann beauftragen, wenn dieses keine Außenprüfung betreffend die Umsatzsteuer in Vorbereitung hat - zB wenn im Zuge der Abwicklung der GSBG-Beihilfe ein Ermittlungsbedarf festgestellt worden ist…
…nicht nach innerstaatlichem Recht oder anderen Rechtsinstrumenten der Europäischen Union vom meldenden Finanzinstitut zu erfassen, besteht für das meldende Finanzinstitut keine Verpflichtung zur Mitteilung der Steueridentifikationsnummer an das Finanzamt. Das meldende Finanzinstitut ist in solchen Fällen jedoch verpflichtet, die Steueridentifikationsnummer innerhalb der in § 6 Abs…
…Ebenso wenig ist es möglich, dass eine österreichische Privatstiftung ein "Einlageninstitut" nach § 58 GMSG ist, welches im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt. Eine österreichische Privatstiftung ist auch kein "Investmentunternehmen" nach § 59 Abs. 1 Z 2 GMSG. Dies würde nämlich die Verwaltung…
…des Prüfungsorgans sind dem im Prüfungsauftrag ausgewiesenen Finanzamt zuzurechnen. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die Beauftragung eines Organs eines anderen Finanzamtes ist nicht erforderlich, kommt aber für Fälle vor, in denen diese Vorgehensweise besonders angezeigt ist (§ 54a Abs. 3 Z 2 BAO oder § 153c Abs…