Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde-, Umsatzsteuer- und Rückerstattungszinsen ist vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig (§ 212 Abs. 2 BAO, § 212a Abs. 9 BAO, § 205 Abs. 2 BAO, § 205a Abs. 4 BAO, § 205c Abs. 5 BAO, § 16 COFAG-NoAG). Der Basiszinssatz vom 1. Jänner 1999…
…Zinsen in Rechnung stellt, kann die US-Niederlassung nicht mit Zinsen für die nur unternehmensintern gegenüber dem österreichischen Stammhaus bestehende Lieferforderung belastet werden. Rz 319: Aus den unternehmensinternen Leistungsbeziehungen herrührende Forderungen und Verbindlichkeiten sind aufgrund des AOA light ebenso wenig einer Verzinsung zugänglich; aber auch…
…Verrechnungspreisverbindlichkeit unter der Bedingung anerkennt, dass die zugrundeliegende Gewinnkorrektur auch von der ausländischen Steuerverwaltung akzeptiert wird. Anerkennt die ausländische Behörde die Verrechnungspreisverbindlichkeit nicht und sollte nach Durchführung eines Verständigungsverfahrens die Gewinnkorrektur von Österreich zurückgenommen werden, ist die österreichische Verrechnungspreisforderung steuerneutral auszubuchen, ohne dass dies zu…
…Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen dar, die im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch weder begründet noch können solche aus diesem Erlass abgeleitet werden. Der Erlass vom 21. März 2012, BMF-010103/0071-VI/2012…
…ist beispielsweise der Umstand, dass die Muttergesellschaft aufgrund eines umfangreichen Gläubigerschutzes keine umfassende Kontrolle ausüben kann und daher nicht in der Lage ist, die Kreditwürdigkeit der Tochtergesellschaft nachteilig zu beeinflussen. Dies kann beispielsweise aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Beschränkungen der Fall sein, die die Muttergesellschaft…
…452: Nicht als sonstige Eingaben zu vergebühren sind Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 13 GebG. Als Auskunftspersonen iSd Befreiungsbestimmung sind auch Beteiligte, die einen Antrag zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Beteiligtengebühren gemäß …
1.6. Verjährung Rz 13: Nach § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei den festen Gebühren nach dem II. Abschnitt des GebG drei Jahre, bei den übrigen Gebühren fünf Jahre. Die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben ist auch für den Bereich des Gebührengesetzes 1957…
…dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld - dieser ist gemäß § 11 GebG je nach Schrift oder Amtshandlung verschieden - (siehe Rz 138) oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist (siehe Rz 58) nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs. 2…