…gehören insbesondere die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, nicht jedoch die religiösen Bekenntnisgemeinschaften (zB Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Österreich); die nach innerkirchlichem Recht mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen (Pfarrpfründe, Pfarren, Orden, Kongregationen); die gesetzlichen Berufsvertretungen (Kammern…
…Liste der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften kann unter der Website https://www.oesterreich.gv.at/themen/leben_in_oesterreich/kirchenein___austritt_und_religionen/3/Seite.820015.html abgerufen werden. Zu den nach innerkirchlichem Recht mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich errichteten und mit Rechtspersönlichkeit…
…Zentralen Personenstandsregister (ZPR) und Registern nicht der Gebühr nach § 14 TP 1 GebG, sondern als Auszüge der Gebühr nach dem Sondertatbestand des § 14 TP 4 Abs. 1 Z 2 GebG (siehe Rz 340 ff). Werden derartige Abschriften jedoch von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ausgestellt…
…Abs. 3 | Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen aus Personenstandsbüchern, Registern und Matriken sowie Bescheinigungen über Geburten, Aufgebote, Trauungen und Sterbefälle, die von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ausgestellt werden (Altmatriken vor 1939) | Abs. 4 | Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß § 14 TP 4 Abs…
…Begünstigter einer Privatstiftung, dann sind weder die Körperschaft des öffentlichen Rechts noch Funktionsträger derselben an das Register zu melden. 2.3.8 Kirchen und Religionsgemeinschaften Kirchen, Rechtsformen kirchlichen Rechts (zB kanonische Stiftungen) oder anerkannte Religionsgemeinschaften erfüllen ebenfalls nicht den Begriff des Rechtsträgers gemäß § 1 Abs…