RIS AI
4 Treffer554 msnur geltende Fassungen
GebR 2025 Rz 1025–103911.2. Begriff der Urkunde (§ 15 Abs. 2 GebG und § 18 Abs. 2 bis 5 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…Sinn des § 15 Abs. 2 GebG Rz 1025: Als Urkunde ist jede Schrift zu verstehen, in der, wenn auch formlos, das Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes festgehalten ist. Sie ist durch ihren Inhalt geeignet, über ein gültig zustande gekommenes Rechtsgeschäft als Beweis zu dienen. Eine Schrift ohne…

BMF-010221/0362-VI/8/2014Änderungen bei der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräftegestellungen
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010221/0362-VI/8/201412.06.2014

…der inländische Beschäftiger für die überlassenen Arbeitskräfte die lohnsteuerlichen Pflichten übernimmt. Befreiungsanträge können formlos beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart unter Anschluss einer Ansässigkeitsbescheinigung des Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens gestellt werden. Verdacht auf Umgehungsgestaltung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Vergleich der Höhe der Arbeitskräftegestellungsvergütungen mit der Höhe der…

InvFR 2018 Rz 457–4655. Meldung der steuerlichen Daten
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…verwalteten - Fonds "bestellt" werden. Rz 465: Ein bestellter steuerlicher Vertreter muss der Meldestelle gemäß § 12 KMG bekanntgegeben werden. Diese entscheidet formlos über die "Zulassung" des genannten steuerlichen Vertreters, wobei für jene Personen, die keine inländischen Wirtschaftstreuhänder sind und sich daher auf eine vergleichbare Qualifikation berufen…

2024-0.436.555Erlass zur Quotenregelung gemäß § 134a BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2024-0.436.55512.06.2024Teil 1/2

…vorliegt, dem Finanzamt bekannt und in der Grunddatenverwaltung gespeichert ist. Die Bekanntgabe erfolgt für Grenzgänger mittels Formular Verf61, für alle anderen Fälle durch formlose Mitteilung, dass ein "sonstiger internationaler Sachverhalt" vorliegt. Mangels Lohnsteuerabzuges greift die Ausnahme des § 1 Z 4 dritter Satz QuRV nicht, wenn…