…erbrachte Leistung im Rahmen einer Spendenveranstaltung (zB Zahlungsbetrag von 2,50 Euro für ein Getränk wird aufgerundet auf 5 Euro) eine Gegenleistung zugrunde, diese stellen einen Barumsatz dar und sind entsprechend der sonstigen Bestimmungen registrierkassenpflichtig. Bei freiwilliger Erfassung der Spenden ohne Gegenleistung in der elektronischen…
…im Signaturjournal abzuspeichern. Für alle Daten des Signaturjournals - bis auf die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung - sieht die RKSV ein Exportformat vor (Z 3 der Anlage RKSV). 3.2.1.2. Erfassung der Bareinnahmen…
…Regelmäßigkeit an einem bestimmten Ort ihre Tätigkeit ausüben und aufgrund deren Tätigkeit und der dabei verwendeten Ausstattung zur Ausübung der Tätigkeit die Mitnahme der elektronischen Registrierkasse nicht zumutbar ist. Die Nacherfassung der Belege kann, wenn etwa nur mobile Leistungen erbracht werden und keine Betriebstätte vorliegt…
…er hingegen die Funktion "sonstige Anbringen und Anfragen", die ihm nur als Abgabepflichtigem (nicht aber als Vertreter) zur Verfügung steht, zur Übermittlung von Anbringen seines Klienten, bezieht er sich nicht auf eine ihm erteilte Vollmacht. Da er auf diesem Weg ein Anbringen als Vertreter einzubringen…
…verrechenbaren Dienstleistungskosten erwachsen (vgl. Beispiele in Rz 103). Bei hochintegrierten Konzernen kann sich hingegen der konzerninterne Leistungsumfang auf umfangreiche Dienstleistungen administrativer, kaufmännischer und technischer Art beziehen. Rz 87: Eine Verrechnung von Dienstleistungen kommt dem Grunde nach nur dann in Frage, wenn die Tätigkeit dem jeweiligen…
…Sonderzuständigkeiten vorzulegen; dies gilt als Gebührenanzeige. Die Abrechnung ist elektronisch zu übermitteln, sofern dies dem Verpflichteten auf Grund der technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen wird die elektronische Übermittlung der Abrechnung und das Verfahren näher geregelt (FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II…