…steuerfrei gemäß §10 KStG)" angeführten Betrag zu kürzen. Der so gekürzte Betrag (4 minus 9.1) ist in der Kennzahl 937 (bei ausländischem Depot) bzw. der Kennzahl 936 (bei inländischem Depot) anzugeben. Zur Anrechnung ausländischer Quellensteuern, können die Kennzahlen 984 bzw. 998 ausgefüllt werden. Anrechenbare…
…dass die Gesamtsumme der anrechenbaren KESt für inländische Dividenden (bzw. auch der ausländischen anrechenbaren Steuer) eine unveränderliche Größe darstellt. 3.2.4.1.2. Komponenten und steuerliche Behandlung Rz 334: Die Komponenten und deren Ermittlung und Meldung entsprechen der Behandlung im Betriebsvermögen von natürlichen Personen…
…Rz 5829). Nach den Abkommen, die das Anrechnungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorsehen, ist die dem Treuhänder vorgeschriebene ausländische Einkommensteuer bei der Besteuerung des inländischen Treugebers anrechenbar, wenn dem Treuhänder die Einkünfte nach innerstaatlichem Recht nicht zuzurechnen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Treuhänder…
…abkommensberechtigt sind. Die Anrechnung der ausländischen Quellensteuern und die Ermittlung des anrechenbaren Höchstbetrages erfordern eine länderweise Zusammenfassung ("per-country-limitation") (vgl. EAS 791). Ist eine länderweise Trennung jedoch mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden, der in keinem Verhältnis zu dem davon betroffenen Steueraufkommen steht, wird…
…Mit fingiertem Zufluss am 20.12. (unabhängig von der Gewinnermittlungsart). Eine Anrechnung der inländischen KESt auf Dividenden (bzw. allfälligen ausländischen anrechenbaren Steuer) ist bei Zurechnung der Einkünfte als ausschüttungsgleicher Ertrag möglich. Meldet der Investmentfonds die Anzahl der Stücke zum Zuflusszeitpunkt, ist die Anzahl der zu…
…Dividenden Rz 360: Beteiligungserträge aus ausländischen Körperschaften sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 1 KStG 1988 steuerbefreit. Darunter fallen Beteiligungserträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sowie aus Portfoliobeteiligungen aus EU/EWR-Staaten bzw. aus Staaten mit umfassender Amtshilfe. Allfällige Quellensteuern sind nicht anrechenbar…
…jenes Betrages, der sich aus den jeweiligen ausländischen Einkünften abzüglich anteiliger Aufwendungen und verrechneter Verlustvorträge des Fonds ergibt. Der Ausweis erfolgt unter Punkt 12.4 in Summe und im Anschluss pro Land. In Punkt 8.1 erfolgt eine Darstellung der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer, wobei hier…
…2011. Zum Begriff OGAW siehe Rz 27. Rz 98: Unter welchen Voraussetzungen ein ausländischer OGAW im Inland vertrieben werden darf, richtet sich nach §§ 139 f InvFG 2011. Dazu sind die vollständigen Unterlagen an die FMA zu übermitteln. Jedoch ist es für die steuerliche Behandlung unbeachtlich…
3.1.1.4.4. Besteuerung von Erträgen aus Nichtmeldefonds bei ausländischem Depot 3.1.1.4.4.1. Ausschüttungen Rz 210: Bei Ausschüttungen aus einem Fonds, der nicht rechtzeitig eine Ausschüttungsmeldung abgegeben hat, bildet der gesamte ausgeschüttete Betrag die Bemessungsgrundlage für die Einkommensbesteuerung. Der…
…Tax Treaty Issues Related to REITs, Rn 27). Somit darf Österreich als Belegenheitsstaat der Immobilien die gesamte 27,5-prozentige Steuer erheben. Rz 586: Ist der ausländische Anteilinhaber eine im EU-Raum ansässige Kapitalgesellschaft, kann sie sich nicht auf § 94 Z 2 EStG 1988 berufen…
…der Bewirtschaftung ausländischer Immobilien werden idR Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen iSd Art. 6 OECD-MA darstellen. Dies führt zu einem uneingeschränkten Besteuerungsrecht für den Belegenheitsstaat. Österreich als Ansässigkeitsstaat des Fonds müsste - abhängig vom jeweiligen Methodenartikel - diese Einkünfte entweder befreien oder die darauf angefallene Steuer anrechnen…
…Steuerrecht 7.4.1. Investmentfonds 7.4.1.1. Inländische Fonds 7.4.1.1.1. Abkommensberechtigung und Ansässigkeit Rz 537: Veranlagen österreichische Investmentfonds iSd § 186 InvFG 2011 die Gelder der Anteilinhaber im Ausland oder befinden sich die Anteile an österreichischen Investmentfonds im Besitz ausländischer…
…gelten auch für vergleichbare ausländische Körperschaften. Die formale Führung von Evidenzkonten gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 (dazu Abschnitt 4.) ist - anders als bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften - nicht erforderlich; dies gilt auch für beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften. Entscheidend ist bei inländischen Anteilsinhabern ausländischer Körperschaften jedoch…
…unterliegt dem KESt-Abzug und daher der beschränkten Steuerpflicht. Für davor angeschaffte Fondsanteile kommt eine Steuerpflicht nicht in Betracht. Bei einem inländischen Depot führt der Kapitalertragsteuerabzug zur Endbesteuerung gemäß § 24 Abs. 2 KStG 1988. Bei einem ausländischen Depot ist der Veräußerungsgewinn durch Gegenüberstellung des Veräußerungspreises…
…Abs. 2 DBA Japan, BGBl. Nr. 127/1963, um eine der japanischen Körperschaftsteuer dem Wesen nach ähnliche Steuer, die neben der bereits bestehenden Steuer erhoben wird. Die Steuer fällt somit in den sachlichen Anwendungsbereich des DBA Japan. Bundesministerium für Finanzen, 4. Februar 2015
…der Weise gelöst werden, dass dem ausländischen Fonds eine Rückzahlungsberechtigung für seine Kleininvestoren (Anteilinhaber mit Fondsinvestitionen unter 10% der Fondsanteile) in dem Maße zuerkannt wird, als diese Kleininvestoren in Staaten ansässig sind, denen gegenüber Österreich sich in DBA zur Steuerentlastung verpflichtet hat. Der Rückzahlungsantrag darf…
…Kapitalerträge aus steuerlicher Sicht nicht dem Fonds, sondern den Empfängern der Fondsausschüttungen (Anteilinhabern) zugerechnet werden. Im Fall von österreichischen Zinsen gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 greift wie bei inländischen Investmentfonds die Befreiung gemäß § 94 Z 10 EStG 1988. Für jene ausländischen Investmentfonds…
…20X1 und 20X2 unterliegen zur Gänze der Steuerpflicht. In der Einkommensteuererklärung sind die Ausschüttungen unter der Kennzahl 946, 947 bzw. 948 oder bei Anrechnung von ausländischer Quellensteuer unter der Kennzahl 949, 950 bzw. 951 einzutragen, die Besteuerung erfolgt mit dem besonderen Steuersatz von 27,5%. …
…REIT 3: | 640 [40% von (1.000 + 600)] | Bewirtschaftungsgewinne ausländischer Immobilien, soweit nicht DBA befreit | 960 [60% von (1.000 + 600)] | Bewirtschaftungsgewinne ausländischer Immobilien, soweit DBA befreit | 160 (40% von 400), davon 80% steuerpflichtig | Saldo Bewertungsdifferenzen (100%) ausländischer Immobilien…
2.2.5. Ausländische AIF in Immobilien Rz 114: Gemäß § 42 Z 1 ImmoInvFG sind die steuerlichen Vorschriften des § 40 ImmoInvFG auch auf ausländische AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG, deren Herkunftsstaat nicht Österreich ist, anzuwenden. Zum Begriff des AIF in Immobilien siehe Rz…