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9 Treffer417 msnur geltende Fassungen
GMSR Rz 43–467. Besondere Sorgfaltsvorschriften (§§ 47 bis 53 GMSG)
geltende FassungRichtlinien19.04.2020

…Jahresabschluss zu verlassen, um festzustellen, dass es sich beim Kontoinhaber um einen aktiven NFE handelt, ist es erforderlich, die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zu überprüfen, um zu bestimmen, ob der Kontoinhaber die Einkünfte- und Vermögensgrenzen nach § 95 Z 1 GMSG einhält, und die…

GMSR Rz 39–426. Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern (§§ 43 bis 46 GMSG, § 86 GMSG)
geltende FassungRichtlinien19.04.2020

…dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderes Finanzinstitut als ein Investmentunternehmen gemäß § 59 Abs. 1 Z 2 GMSG ist, bei dem es sich nicht um ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates handelt. Feststellung der beherrschenden Person des Kontoinhabers: Zur Feststellung der beherrschenden Personen…

GMSR Rz 37–385.4. Feststellung, ob der Rechtsträger ein bestimmter passiver NFE ist (§ 39 GMSG)
geltende FassungRichtlinien19.04.2020

…Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderes Finanzinstitut als ein Investmentunternehmen gemäß § 59 Abs. 1 Z 2 GMSG ist, bei dem es sich nicht um ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates handelt (Sec. V Rz 20 CRS-Kommentar…

GMSR Rz 33–365.3. Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist (§ 38 GMSG)
geltende FassungRichtlinien19.04.2020

…Kontoinhabers beispielsweise einer der folgenden sein: 1)Finanzinstitut: a)Investmentunternehmen (§ 59 Abs. 1 Z 2 GMSG) oder b)anderes Finanzinstitut. 2)NFE: a)Unternehmen, dessen Anteile öffentlich gehandelt werden oder ein Tochterunternehmen eines öffentlich gehandelten Unternehmens, b)staatlicher Rechtsträger, c)Internationale Organisation, d)Aktiver NFE …

GMSR Rz 78–8011.6. Non-Financial Entity (§§ 93 bis 95 GMSG)
geltende FassungRichtlinien19.04.2020

…Bei den Rechtsträgern X und Y handelt es sich um Investmentunternehmen gemäß § 59 Abs. 1 Z 2 GMSG. Rechtsträger X ist im Staat B ansässig und Rechtsträger Y ist im Staat C ansässig. Aus der Sicht von W ist Rechtsträger X ein Finanzinstitut eines teilnehmenden…

VPR 2021 Rz 465–4703.2.3.4.6. Vorsteuergewinn (-verlust) (Anlage 1 zum VPDG, Spalte 5)
geltende FassungRichtlinien11.03.2025

…der sich aus aktiven oder passiven Steuerlatenzen (zB nach § 198 Abs. 9 UGB oder IAS 12 Abs. 15) ergibt, ist daher nicht in Spalte 7 zu berücksichtigen. Rz 468: Unabhängig von Spalte 7 sind in Spalte 6 die "gezahlten Ertragsteuern (auf Kassenbasis)" im Sinne der…

GMSR Rz 56–598.3. Einlageninstitute (§ 58 GMSG)
geltende FassungRichtlinien19.04.2020

…ist. Der Ausdruck "Investmentunternehmen" umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich um einen aktiven NFE (§ 95 Z 4 bis 7 GMSG) handelt. Die Bestimmung ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem ähnlichen Wortlaut der Definition von "Finanzinstitut" in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle…

VPR 2021 Rz 310–3172.2.3. Ermittlung des Betriebsstättenergebnisses
geltende FassungRichtlinien07.10.2021

…und welche der Stromerzeugungsbetriebsstätte des E-Werks zukommen. Liegt das unternehmerische Geschäftsrisiko des gesamten Projekts in den Händen des Stammhauses und hat das Stammhaus lediglich die technische Stromerzeugung und Leitungseinspeisung an das E-Werk ausgelagert (vergleichbar einer Funktionsauslagerung an einen Lohnfertiger), dann wird der Betriebsstätte…

GMSR Rz 609. Nicht meldende Finanzinstitute (§§ 62 bis 70 GMSG)
geltende FassungRichtlinien19.04.2020

…können sowohl ein aktiver NFE iSd § 95 GMSG (vgl. Rz 80) als auch ein nicht meldendes Finanzinstitut iSd § 62 Z 1 GMSG sein. Wie das GMSG auf diese Fälle anzuwenden ist, kommt auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. So klammert der Begriff des NFE…