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2022-0.171.130Konsultationsvereinbarung mit Portugal betreffend Ansässigkeitsbestätigungen
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2022-0.171.13015.03.2022

…alle offenen und künftigen Anträge. Wurde ein Antrag auf Gewährung von Abkommensvergünstigungen in der Vergangenheit nur aufgrund des Fehlens einer Ansässigkeitsbestätigung unmittelbar auf den österreichischen Formularen zurückgewiesen, so kann der portugiesische Steuerpflichtige gemäß Artikel 25 des Abkommens ein Verständigungsverfahren beantragen. 2. Diese Vereinbarung ersetzt alle…

2023-0.451.130Konsultationsvereinbarung mit Belgien betreffend Ansässigkeitsbestätigungen
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2023-0.451.13021.06.2023

…Wurde ein Antrag auf Gewährung von Abkommensvergünstigungen in der Vergangenheit nur aufgrund des Fehlens einer Ansässigkeitsbestätigung unmittelbar auf den österreichischen Formularen zurückgewiesen, so kann der belgische Steuerpflichtige gemäß Artikel 25 des Abkommens ein Verständigungsverfahren beantragen. (2) Diese Vereinbarung ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen zwischen den zuständigen…

GebR 2025 Rz 1585–158727.10.2. Arten von Abtretungen
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…27.10.2.6. Globalzession und Mantelzession Rz 1586: Eine Globalzession liegt vor, wenn nicht eine einzelne Forderung, sondern eine Mehrheit von Forderungen abgetreten wird. Wirksam, weil hinreichend bestimmbar, ist auch die Abtretung aller Forderungen und Lieferungen bestimmter Art oder bestimmter Weise. Bei der Globalzession…

GebR 2025 Rz 1588–160027.10.3. Bemessungsgrundlage
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…das angesehen werden, was für die Übertragung der Rechtsgesamtheit aufgewendet wird (VwGH 5.2.1958, 1044/57). Rz 1597: Wird eine Forderung in eine Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilen eingelegt, ergibt sich die Höhe des Entgelts aus dem Wert der ausgegebenen Anteile. Werden keine zusätzlichen…

2021-0.866.003Ergänzung zur aws-Garantierichtlinie 2019 in der Fassung vom 19. Juni 2019
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2021-0.866.00331.01.2022

…Verordnung"). 2. Ziele Immer mehr österreichische Unternehmen sind von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus negativ betroffen. Waren es zu Beginn nur Lieferketten und Kundenbeziehungen mit bestimmten Regionen, insbesondere China und Italien, so ergeben sich nunmehr weitreichende Wirkungen. Die notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung der Krankheit führen…

GebR 2025 Rz 1349–135227.3.2.3. Zusammenfassung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Kurzdarstellung
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

27.3.2.3. Zusammenfassung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Kurzdarstellung Rz 1349: | Vertragsinhalt | Bemessungsgrundlage | Vertrag auf bestimmte Zeit (keine Kündigungsrechte) | Bestimmte Dauer: Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen X bestimmte Zeit + einmalige Leistungen (insgesamt maximal 18 Jahre) | Vertrag auf unbestimmte Zeit…

GebR 2025 Rz 1531–153527.8.2. Mehrere Eigentümer, mehrere Liegenschaften
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…8.4. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner, Haftung Rz 1535: Die Hypothekarverschreibung ist ein einseitig verbindliches Rechtsgeschäft. Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 1046 ff. Gebührenschuldner ist der Gläubiger (§ 28 Abs. 1 Z 2 GebG; siehe Rz 1179 ff). Der Hypothekarschuldner haftet für die Gebühr (§ 30…

VPR 2021 Rz 109–1201.3.3.1. Überlassung von Finanzmitteln im Konzern
geltende FassungRichtlinien11.03.2025

…2 DBA nicht dazu, dass Österreich eine Gegenberichtigung vornehmen muss. Denn eine Gegenberechtigung muss nur in jener Höhe vorgenommen werden, als dies dem Grunde und der Höhe nach dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. Rz 111: Bei einer Darlehensgewährung durch den Gesellschafter an die Gesellschaft kann eine nicht…

GebR 2025 Rz 20–232.2. Auswirkungen der Gebührenbefreiungen auf das Gesamtschuldverhältnis
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

2.2. Auswirkungen der Gebührenbefreiungen auf das Gesamtschuldverhältnis Rz 20: Sind von mehreren Beteiligten nur einzelne persönlich befreit, so bleibt die Gebühren- und Haftungsschuld (siehe Rz 1187, Rz 1193) der übrigen Beteiligten davon unberührt. Daran vermögen auch zivilrechtliche Vereinbarungen nichts zu ändern, zumal der öffentlich…