…dem Begriff "Anhänger" im Sinne des KfzStG 1992 sind auch Sattelanhänger zu verstehen. In der Zulassungsbescheinigung sind diese unter dem Begriff "Sattelanhänger" in den Klassen O1 bis O4 oder R1 bis R4 eingetragen. Ein Sattelanhänger gilt im Sinne des KfzStG 1992 immer als eigenständiges Besteuerungsobjekt. …
…4 KFG 1967) Rz 16: Ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern, mit oder ohne Doppelrad. In der Zulassungsbescheinigung werden diese in der Klasse L "Krafträder" zusammengefasst. Die Obergruppe Krafträder umfasst gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 folgende Untergruppen…
B.2.2.4.2. Mehrzweck-Kraftfahrzeuge oder Kombinationskraftwagen (8703 - 8704: Van, SUV, Pick-up, Pritschenwagen, Doppelkabinen-Kraftfahrzeuge) Rz 568: Mehrzweck-Kraftfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die sich auf Grund ihrer Bauart und Konzeption tarifarisch sowohl als Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung der Position 8704 (Lkw) als auch…
B.2.2.4.2.2. Kraftfahrzeuge mit mehr als einer Sitzreihe und geschlossenem Aufbau Rz 572: Kraftfahrzeuge mit mehr als einer Sitzreihe und geschlossenem Aufbau (z.B. Van, SUV, Kombi, Doppelkabinen-Kraftfahrzeug) sind ihrer Beschaffenheit nach eher zur Personen- als zur Warenbeförderung bestimmt und…
…dar (siehe Rz 1356). Die Kraftfahrzeugsteuer ist daher jeweils gesondert für das Sattelzugfahrzeug und für den Sattelanhänger zu berechnen. Rz 1524: Bei Sattelanhängern ist das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelanhängers um die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene (Feld A12) "höchste zulässige Sattellast" (§ 2 Z 35a KFG…