15. Zweifelsfragen Rz 97: Die Oesterreichische Entwicklungsbank AG (OeEB), die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) und Wohnbaubanken im Sinne des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993 idF BGBl. I Nr. 162/2001 sind ungeachtet ihrer…
…5.4. Bestandgeber, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Bestandverträgen gehört Rz 1382: Zur Durchführung der zwingenden Selbstberechnung durch Bestandgeber, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Bestandverträgen gehört (zB Gebietskörperschaften, Wohnbauvereinigungen, Leasingfirmen usw.), ist eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 3 Abs. 4a…
…Verfahren abgegeben werden. Das verwaltungsbehördliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind in diesem Zusammenhang als kein einheitliches Verfahren anzusehen. | Z 18 | Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung | Nicht darunter fällt die Eingabe an die "Wohnbauförderungsstelle", mit der…
…InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015;. Wohnbaubanken im Sinne des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2001, die keine…