…UrhG). Der Urheber kann die Nutzung seines Werks durch Nutzungsverträge (Lizenzverträge) Dritten übertragen, denen dadurch die ansonsten grundsätzlich dem Urheber vorbehaltene körperliche Verwertung (Verbreitung, Vervielfältigung) oder unkörperliche Verwertung (Sendung, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, öffentliche Zurverfügungstellung) eingeräumt wird. Der Lizenzvertrag kann als Werknutzungsrecht ausgestaltet sein, wenn…
…auch jene Gewinne der österreichischen Besteuerung entzogen, die auf Leistungen zurückzuführen sind, die dem österreichischen Stammhaus zugerechnet werden müssen (insb. Auftragsakquisition, Angebotserarbeitung, Vertragsverhandlungen, Bauplanung, Finanzierung, Organisation der gesamten Bauabwicklung, Inlandsteil der Vorbereitung und Auswertung der Bauüberwachung vor Ort) (EAS 751 betr. DBA-Russland). Rz 369…
…werden und individuelle Unterschiede über den gesetzlich vorgesehenen Ertragsausgleich Berücksichtigung finden. Rz 18: Auch hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen sowie der Vortragsfähigkeit von Verlusten weicht die Fondsbesteuerung von den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen ab: So sind Aufwendungen in Zusammenhang mit endbesteuerten Erträgen im Fonds abzugsfähig und…
…insbesondere wegen Säumniszuschlägen) erforderlich ist. 2. Im Bescheid über die Feststellung von Einkünften ( § 188 BAO ) fehlt der Abspruch, ob die dort ausgewiesenen Verluste vortragsfähig sind. 3. Im Beschwerdeverfahren gegen einen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid sind die Höhe des Ausgleichsviertels ( § 45 Abs. 3 zweiter Satz EStG 1988 ) und sein…
… 132a BAO. Daher kann die Losungsermittlung in vereinfachter Form (Kassasturz) vorgenommen werden. Beispiele Eintrittsgelder bei Sportveranstaltungen von Sportvereinen, Theateraufführungen von Theatervereinen, Konzertveranstaltungen von Musik- und Gesangsvereinen, Vortragsveranstaltungen von wissenschaftlichen Vereinen, Einnahmen von Behindertenwohnheimen eines Behindertenverbandes und von gemeinnützigen Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten, vgl. § 46 BAO…