…in der Lage ist, die Verfügung (wie, wann, wo) über das Kraftfahrzeug auszuüben. Wenn die Kriterien Nutzen, Kostentragung und Verfügungsmöglichkeit zur Feststellung des Verwenders des Kraftfahrzeuges in unterschiedlichem Ausmaß auf mehrere Personen zutreffen, ist den Kriterien des Nutzens und der Verfügungsmöglichkeit der Vorrang gegenüber der…
…14 GebG) Meldebestätigung aus dem ZMR: € 3,00 Verwaltungsabgabe (vgl. § 15 Abs. 3 Meldegesetz-Durchführungsverordnung, der Vorrang vor TP 17 lit. b BVwAbgV hat) € 14,30 Zeugnisgebühr (vgl. § 14 TP 14 GebG) Kein gebührenpflichtiges Zeugnis, sondern eine gebührenfreie amtliche Mitteilung liegt dann vor…
…des Verwenders des Kraftfahrzeuges in unterschiedlichem Ausmaß auf mehrere Personen zutreffen, ist den Kriterien des Nutzens und der Verfügungsmöglichkeit der Vorrang gegenüber der Kostentragung einzuräumen. Rz 48: HatWird ein ausländisches Unternehmen eine BetriebsstätteKraftfahrzeug im Inland verwendet, dannwelches im Ausland auf eine andere Person zugelassen ist …
…dieser Jurisdiktion geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieser Jurisdiktion zukommt. § 2 Austausch von Informationen in Bezug auf multinationale Unternehmensgruppen Nach Artikel 25 des Doppelbesteuerungsabkommens wird jede zuständige Behörde mit der anderen zuständigen Behörde die…
…diesem Vertragsstaat geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Vertragsstaates zukommt. § 2 Austausch von Informationen in Bezug auf multinationale Unternehmensgruppen Nach Artikel 25 des Abkommens beabsichtigt jede zuständige Behörde mit der anderen zuständigen Behörde die…
…Nr. 165/2010, sind mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten. Die nachstehende Tabelle bietet einen Überblick über jene Bestimmungen des AVOG 2010 und der AVOG 2010 - DV, die mit 1. Jänner 2021 in die Bundesabgabenordnung übernommen wurden. Übersicht | Bis 31. Dezember…
…Deutschland Vorrang und die dort vorgesehene Betriebsstättengewinnzurechnung ist jedenfalls anzuwenden. Es empfiehlt sich bei der Dokumentation über die abkommenskonforme Gewinnzurechnung auf Basis des AOA light auch nachzuweisen, dass Österreich sein Besteuerungsrecht entsprechend dem DBA ausübt. Rz 283: Der AOA light beruht insoweit auf der traditionellen…