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10 Treffer359 msnur geltende Fassungen
GebR 2025 Rz 13–161.6. Verjährung
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei den festen Gebühren nach dem II. Abschnitt des GebG drei Jahre, bei den übrigen Gebühren fünf Jahre. Die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben ist auch für den Bereich des Gebührengesetzes 1957 anwendbar. Rz 14: Die Verjährungsfrist beginnt gemäß …

KfzBStR 2021 Rz 1698–1708D.4.2. Oldtimer und Steuererhöhung für Kraftfahrzeuge ohne Katalysator
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

… 6 Abs. 3 Z 7 VersStG 1953 vom Versicherer nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Erstattungen über diesen Zeitraum hinaus bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerschuld entstanden ist) sind vom Finanzamt…

BMF-010103/0209-IV/2013Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0209-IV/201305.12.2013Teil 2/2

…3.9.1. Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 209 Abs. 1 BAO) Beschwerdevorentscheidungen sind Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches, somit Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 BAO (vgl. zB VwGH 21.5.2007, 2007/16/0014). Abgabenbescheide verlängern die Verjährungsfristen für jene Abgaben, die sie betreffen…

KfzBStR 2021 Rz 1580–1602C.7. Abgabenerhebung (vormals § 7 KfzStG 1992)
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…Jahresbescheid kann frühestens ab April des darauffolgenden Jahres erlassen werden. C.7.5. Verjährung Rz 1587: Die Verjährungsfrist beträgt nach § 207 Abs. 2 erster Satz BAO fünf Jahre. Die Festsetzungsverjährung kann durch Amtshandlungen verlängert werden. Für hinterzogene Abgaben beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre (§ 207 Abs…

2022-0.891.470Beschwerdezinsenerlass
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2022-0.891.47020.12.2022

…Sinn des § 207 Abs. 2 erster Satz BAO) Die Entstehung des Abgabenanspruches für die Beschwerdezinsen richtet sich nach § 4 Abs. 1 BAO. Daher beginnt die Verjährungsfrist nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, somit mit…

KfzBStR 2021 Rz 143–152A.3.5. Miet-, Taxi- und Gästewagen
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…zwei vorangegangenen Kalenderjahre die unrichtige Berechnung berichtigen. Das Finanzamt Österreich hat Nachforderungen, welche nicht durch den Versicherer berichtigt worden sind, mit Haftungsbescheid dem Versicherer oder mit Abgabenbescheid unmittelbar dem Versicherungsnehmer vorzuschreiben. Dies kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist erfolgen. Randzahlen 153 bis 199: derzeit frei

KfzBStR 2021 Rz 290–301A.3.6.3.3. Verfahren - Rechtslage seit 1. Dezember 2019
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

A.3.6.3.3. Verfahren - Rechtslage abseit 1. Dezember 2019 Rz 290: Das Ansuchen um Befreiung ist direkt in einer örtlich zuständigen Zulassungsstelle gemäß § 40a KFG 1967 und nicht beim Finanzamt zu stellen. Das Ansuchen um Befreiung ist eine unbedingt notwendige materiell-rechtliche Voraussetzung…

KfzBStR 2021 Rz 1264–1270B.12.9.4. Definition Kraftfahrzeug, Verbringen bzw. Lieferung
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

B.12.9.4. Definition Kraftfahrzeug, Verbringen bzw. Lieferung Rz 1264: Grundlegende Voraussetzung für die Vergütung der Normverbrauchsabgabe ist schon nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass (überhaupt) noch ein Kraftfahrzeug vorliegt. Da ein Wrack (Vollwrack) jedenfalls nicht als Kraftfahrzeug beurteilt werden kann, besteht diesbezüglich kein…

GebR 2025 Rz 1345–134827.3.2.2.4. Kombination von bestimmter und unbestimmter Dauer
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

27.3.2.2.4. Kombination von bestimmter und unbestimmter Dauer Rz 1345: Eine Verlängerung eines Vertrages, der zunächst auf bestimmte Dauer abgeschlossen wurde, auf unbestimmte Zeit liegt vor, wenn der Vertrag nach Ablauf der bestimmten Vertragsdauer ausdrücklich auf unbestimmte Zeit oder auf eine unbestimmte…

InvFR 2018 Rz 474–4805.10. Fristberechnung
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

5.10. Fristberechnung Rz 474: Nach § 7 FMV 2015 richtet sich die Fristberechnung grundsätzlich nach den Bestimmungen des § 108 BAO. Dabei sind allerdings folgende Abweichungen von diesen Bestimmungen vorgesehen: Fristen enden abweichend von § 108 Abs. 2 BAO generell nicht mit Ablauf des Tages, sondern: für…