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4 Treffer433 msnur geltende Fassungen
KfzBStR 2021 Rz 1018–1022B.6.2.5. Reduktion Wert der Konstante in Berechnungsformel und Verordnungsermächtigung (§ 6 Abs. 5 NoVAG 1991)
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…Österreich anzuwenden gewesen wäre. Für nähere Ausführungen siehe Rz 930 bis 937935. Rz 1021: Bei Tatbestandsverwirklichung bis 30. Juni 2021 ist der Abzugsposten nicht Teil der Verhältnisrechnung, die bei der Zulassung eines eigenimportierten Kraftfahrzeuges oder eines von einem Fahrzeughändler "importierten" Kraftfahrzeuges, das im Inland weitergeliefert…

KfzBStR 2021 Rz 930–935B.6.1.8. Import von Gebrauchtfahrzeugen aus dem Unionsgebiet (§ 6 Abs. 8 NoVAG 1991)
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…tatsächliche Wertentwicklung oder eine Achtelung zu verringern (siehe Rz 932931 f). Bei Tatbestandsverwirklichung bis 30. Juni 2021 ist der Abzugsposten bzw. Abzugsbetrag nicht Teil der Verhältnisrechnung, die bei der Zulassung eines eigenimportierten Kraftfahrzeuges oder eines von einem Fahrzeughändler "importierten" Kraftfahrzeuges, das im Inland weitergeliefert wird…

KfzBStR 2021 Rz 1260–1263B.12.9.3.1. Berechnung der Vergütung
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…Da das Kraftfahrzeug im März 2021 in das Ausland geliefert wurde, ist der Abzugsposten nicht Teil der Verhältnisrechnung. Der für die Berechnung der enthaltenen Normverbrauchsabgabe im Zeitpunkt der ursprünglichen Tatbestandsverwirklichung (Zulassung in Österreich im August 2018) herangezogene Abzugsposten ist in voller Höhe anzusetzen und einem…

VPR 2021 Rz 57–711.2.2.2. Die fünf Vergleichbarkeitsfaktoren
geltende FassungRichtlinien11.03.2025

1.2.2.2. Die fünf Vergleichbarkeitsfaktoren Rz 57: Als Vergleichsmethode wird jene zu wählen sein, die die größtmögliche Vergleichbarkeitssicherheit bietet. Denn das Wesen des Fremdvergleichs besteht in einer Ableitung der Preise für konzerninterne Geschäfte aus den Preisen vergleichbarer Fremdgeschäfte. Um Fremdgeschäfte als ausreichend vergleichbar…