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GebR 2025 Rz 447–46110.5.13. VwG-Eingabengebührverordnung - VwG-EGebV
geltende FassungRichtlinien17.04.2025

…Rz 452: Nicht als sonstige Eingaben zu vergebühren sind Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 13 GebG. Als Auskunftspersonen iSd Befreiungsbestimmung sind auch Beteiligte, die einen Antrag zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Beteiligtengebühren…

GebR 2025 Rz 13–161.6. Verjährung
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…Rz 15: Der Inhalt der Abgabenschuld (Höhe, Bemessungsgrundlage, Befreiungen) ergibt sich nach der im Entstehungszeitpunkt der Schuld bestehenden Rechtslage. 1.8. Nachträgliche Beseitigung der Gebührenschuld Rz 16: Eine einmal entstandene Gebührenschuld kann grundsätzlich nachträglich nicht mehr beseitigt werden. Zur ex tunc-Auflösung siehe Rz 1015.

GebR 2025 Rz 435–43810.5.8. Mehrere Ausfertigungen von Eingaben
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

10.5.8. Mehrere Ausfertigungen von Eingaben Rz 435: Wird eine Eingabe in mehreren Ausfertigungen bei der Behörde überreicht, ist die Gebühr für jede unterfertigte Ausfertigung (siehe Rz 404) zu entrichten. Unterliegt die Eingabe der erhöhten Eingabengebühr, ist diese nur für die erste Ausfertigung zu…

GebR 2025 Rz 422–43410.5.7. Einzelfälle
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…2013) erklärt werden, bilden gemeinsam ein Begehren, sodass für diese Erklärung nur eine einmalige Eingabengebühr in Höhe von 14,30 Euro anfällt. 10.5.7.8. Terminanfragen/Terminreservierung Rz 433: Keine gebührenpflichtigen Eingaben stellen Terminanfragen bei Behörden dar. 10.5.7.9. Auskunftssperre Rz 434…

GebR 2025 Rz 1551–156027.9.3. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…über Ansprüche aus Kranken- oder Schadensversicherungsverträgen Rz 1557: Die Befreiung fördert bei Eintritt eines Schadensfalles die außergerichtliche Bereinigung derartiger Ansprüche (vormals in Korrespondenzform). 27.9.4.3. Vergleiche, die mit einem Sozialhilfeträger über Ersatzansprüche abgeschlossen werden Rz 1558: Sozialhilfeträger sind Länder und Fonds mit Rechtspersönlichkeit…

GebR 2025 Rz 1790–179931.1.3. Vorschreibung von Verwaltungsabgaben
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…festzuhalten. Rz 1796: Um die Entrichtung der Bundesverwaltungsabgaben nachvollziehbar zu machen, ist von der Behörde auf jeder Schrift, die im Zuge einer Amtshandlung aus- oder hergestellt wurde, ein Vermerk über die Höhe der entrichteten (also bereits bezahlten) oder der zu entrichtenden (dh. noch nicht bezahlten…

GebR 2025 Rz 127–1377. Gebührenerhöhung (§ 9 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

… 9 Abs. 2 GebG steht es der Abgabenbehörde im Rahmen ihres Ermessens frei, bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung einer festen Gebühr eine zusätzliche Gebührenerhöhung bis zu 50% der nicht entrichteten (verkürzten) Gebühr zu erheben, sodass die Gebührenerhöhung zusammen höchstens 100% betragen kann. Zur Ausübung des Ermessens…

GebR 2025 Rz 1781–178931. Exkurs: Bundesverwaltungsabgaben gemäß §§ 78 ff AVG
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…Dazu hat die Vollstreckungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 VVG "im Namen des Berechtigten als Gläubiger" einen Exekutionsantrag an das zuständige Bezirksgericht zu stellen. Wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist (zB Vorliegen eines eigenen Vollzugsdienstes, Amtsexekutor), kann die Einbringung auch durch…

GebR 2025 Rz 70–763.1.3. Entrichtung an Urkundspersonen (§ 13 Abs. 4 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 GebG (§ 3 Abs. 5 GebG) Rz 75: Die Urkundspersonen haben die in einem Kalendermonat entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entsteht, zweitfolgenden Monats an…

GebR 2025 Rz 381–38910.4.7. Höhe der Gebühr
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…in einem PDF elektronisch dem Ansuchen um Baubewilligung beigelegt. Inhaltlich liegen vier verschiedene Beilagen vor, die jeweils mit 3,90 Euro zu vergebühren sind. Die Anzahl der Bogen muss nicht ermittelt werden (siehe Rz 364). Beispiel 3: Ein Lageplan, ein Bauplan, statistische Berechnungen und eine…

GebR 2025 Rz 1095–110013.2. Formmangel der Urkunde
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…ein Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels allerdings zivilrechtlich nicht gültig zustande, wie zB bei Ehepakten ohne Notariatsakt, entsteht keine Gebührenschuld, auch wenn die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen das wirtschaftliche Ergebnis eintreten bzw. bestehen lassen. 13.3. Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes bei Bedingungen oder Genehmigung eines Beteiligten Rz…

BMF-010103/0209-IV/2013Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0209-IV/201305.12.2013Teil 1/2

…siehe § 191 Abs. 4 BAO. Nach § 246 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Grundsteuermessbescheide ferner jeder befugt, gegen den dieser Bescheid wirkt. Zur Wirkungsfiktion bei Rechtsnachfolge und bei Nachfolge im Besitz siehe § 194 Abs. 5 BAO. Nach § 248 BAO sind nach Abgabenvorschriften…

GebR 2025 Rz 439–44510.5.10. Höhe der Gebühr
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…| 125,60 Euro | - | bei Minderjährigen | 68,50 Euro | - | lit. c | Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV" | 61,50 Euro | 15 Euro je Ansuchen | bei Personen, die bei der Antragstellung das 16…

GebR 2025 Rz 538–54110.8.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…Rz 138 ff). Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument ausgestellt wird (siehe Rz 179 ff). Der Gebührenschuldner hat bei Überreichung des Antrages auf Ausstellung eines Reisedokumentes eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist zu erstatten…

GebR 2025 Rz 692–69810.14.2. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…für die Gebühr. Das Versicherungsunternehmen hat gesondert für jede von ihm eingerichtete Zulassungsstelle die Gebühr für die in einem Kalendermonat erteilten Zulassungen und bewilligten Überstellungsfahrten bis zum 15. des nächstfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten zu entrichten. Randzahlen 699 bis 709: derzeit frei

GebR 2025 Rz 1424–143527.4.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…die Bürgschaft gesicherte Gläubiger (siehe Rz 1179 ff). Rz 1430: Der Bürge haftet für die Gebühr gemäß § 30 GebG (siehe Rz 1198). Rz 1431: Kommt dem Gebührenschuldner (Gläubiger) eine persönliche Gebührenbefreiung zu (siehe Rz 24 ff), kann die Gebühr nicht vom Haftenden (Bürgen) gefordert werden…

GebR 2025 Rz 157–1688.2. Entstehen der Gebührenschuld nach § 11 GebG
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…das Verfahren eingestellt wird oder wird der Antrag für gegenstandslos erklärt, so entsteht mit der Zustellung der schriftlichen Erledigung die Gebührenschuld für den ursprünglichen Antrag. Im Mehrparteienverfahren entsteht eine Gebührenschuld für die verfahrenseinleitende Eingabe nur dann, wenn auch der Antragsteller die schriftliche Erledigung erhält. Beispiel…

GebR 2025 Rz 44610.5.12. Befreiungen
geltende FassungRichtlinien17.04.2025

…| Z 18 | Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung | Nicht darunter fällt die Eingabe an die "Wohnbauförderungsstelle", mit der eine Ausfertigung des Tilgungs- oder Finanzierungsplanes angefordert wird, wenn dieser beispielsweise für Zwecke der Berechnung der Abzinsung nach …

GebR 2025 Rz 121726. Mündliche Gebührenfestsetzung (§ 32 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…Rz 1176 ff) ein Interesse daran, eine mit Bescheid festzusetzende Gebühr im Zeitpunkt der Anzeige eines Vertrages sogleich zu entrichten, so kann er beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten beantragen, einen mündlichen Bescheid zu erlassen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gebührenschuldner einen Rechtsmittelverzicht abgibt (§ 255 BAO)…

GebR 2025 Rz 1413–142327.4.1.3. Erfüllungsübernahme
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

27.4.1.3. Erfüllungsübernahme Rz 1413: Eine Erfüllungsübernahme stellt keinen Schuldbeitritt dar und unterliegt nicht der Gebühr gemäß § 33 TP 7 GebG. Bei der Erfüllungsübernahme (§ 1404 ABGB) verpflichtet sich lediglich der Übernehmer intern gegenüber dem Schuldner, dessen Gläubiger zu befriedigen. Die Erfüllungsübernahme (interne Schuldübernahme…