Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 730–734
10.16. Eheschließung (§ 14 TP 17 GebG)
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
10.16. Eheschließung (§ 14 TP 17 GebG)
10.16.1. Gegenstand und Höhe der Gebühr
Rz 730:
Eheschließung § 14 TP 17 GebG
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Abs. 1
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Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit
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50 Euro
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Abs. 3
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Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke)
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80 Euro
Rz 731:
Werden ausländische Schriften im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit vorgelegt, fallen zusätzlich zur Gebühr für das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit nach Abs. 1 80 Euro an. Ein Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit, bei dem ausländischen Schriften vorgelegt werden, ist daher mit 130 Euro zu vergebühren.
Rz 732:
Die Gebühr für ausländische Schriften fällt unabhängig von der Anzahl der vorgelegten Schriften und unabhängig von einer bereits erfolgten Vergebührung nach einem amtlichen Gebrauch der ausländischen Schrift an.
10.16.2. Befreiungen
Rz 733:
Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß § 14 TP 17 Abs. 1 GebG ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 6, 7 und 14 GebG befreit. Heiratsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Eheschließung ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 4 GebG befreit.
Die gemäß § 14 TP 17 Abs. 3 GebG vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 4, 13 und 14 GebG befreit.
10.16.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
Rz 734:
Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Ehefähigkeit. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.
Randzahlen 735 bis 739: derzeit frei
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 6, 7 und 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 17 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF