…einem Hauptwohnsitz oder einer juristischen Person mit Sitz im Bundesgebiet im Inland verwendet wirdzu verstehen, hat diesesdie das Kraftfahrzeug seinen vermuteten dauernden Standort im Inlandauf eigene Rechnung in Gebrauch und es besteht Zulassungspflichtdie Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. EntsprechendMaßgebend ist…
…des § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz - die Person zu verstehen, die das Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies welcher von mehreren Wohnsitzen eines Menschen als Hauptwohnsitz anzusehen ist, ist nach objektiven Gesichtspunkten im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen…
…https://energiegemeinschaften.gv.at/downloads/netzebenen-und-energiegemeinschaften/) 3.1.2.5. Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlage Rz 111: Die Energiegemeinschaft darf Strom produzieren, aber keinen Strom zukaufen. Daher wird ihr die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlage, die im Eigentum des Mitglieds steht…
…Rz 126: Obwohl gemäß § 16d Abs. 5 ElWOG 2010 die (anteilige) Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlage des Mitglieds bei der EEG liegt, wird aus ertragsteuerlicher Sicht im Regelfall das wirtschaftliche Eigentum an der Erzeugungsanlage nicht an die EEG übergehen, sondern bei dem die Erzeugungsanlage…
…§ 79 ff EAG und §§ 16c ff ElWOG 2010) muss der Energiegemeinschaft die (anteilige) Betriebs- und Verfügungsgewalt an der Energieerzeugungsanlage übertragen werden. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise kommt es zu einer Energielieferung an die EEG, die technisch über das öffentliche Netz erfolgt. Diese Einkünfte aus der Einspeisung von…
… 8 Abs. 1 Z 12 NAG gegeben ist. Um einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften zu begründen, bedarf es der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderungen jederzeit zum Wohnen benutzt werden können und ihrem…
…VwGH 27.01.2010, 2009/16/0107). Als Verwender des Kraftfahrzeuges ist jene Person zu verstehen, welche das Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch nehmen kann und die Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug innehat (vgl. OGH, 18.10.2000, 9 Ob A 150/00z). Bei der…