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BMF-010105/0016-IV/4/2014Veröffentlichung der Zusammensetzung der Spruchsenate und deren Geschäftsverteilungen im Internet
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010105/0016-IV/4/201407.02.2014
Die Zusammensetzung der Spruchsenate und deren Geschäftsverteilung sind gemäß § 69 Finanzstrafgesetz in der ab 1.1.2014 geltenden Fassung auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) zu veröffentlichen. Die ab 1.1.2014 geltenden Geschäftsverteilungen der Spruchsenate und deren Zusammensetzung…
2023-0.291.356Erlass zur Akteneinsicht gemäß § 90 Bundesabgabenordnung
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2023-0.291.35617.04.2023
…auch Nebenbeteiligte ein Recht auf Akteneinsicht (§ 79 FinStrG). Sie können sich hierbei durch voll handlungsfähige Personen (Bevollmächtigte) vertreten lassen. Im Verfahren vor dem Spruchsenat und dem BFG kommt auch dem Amtsbeauftragten das Recht auf Akteneinsicht zu (§ 125 Abs. 1 FinStrG und § 157 FinStrG). Im Finanzstrafverfahren…