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5 Treffer389 msnur geltende Fassungen
VPR 2021 Rz 130–1361.3.3.4. Sicherungsgeschäfte (Hedging und Factoring)
geltende FassungRichtlinien11.03.2025

1.3.3.4. Sicherungsgeschäfte (Hedging und Factoring) Rz 130: Deckungsgeschäfte (hedging arrangements) werden von Konzernen genutzt, um gewisse Risiken abzumildern, zB Währungskurs- oder Rohstoffpreisschwankungen (Z 10.149rev 10.149 OECD-VPL). Diese werden häufig zentralisiert gemanagt, wobei die Zentralisierung unterschiedlich ausgestaltet sein kann und…

GebR 2025 Rz 1083–109413. Inhalt der Urkunde - Urkundenprinzip (§ 17 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…der Höhe des Entgeltes die Urkunde bloß unvollständig, aber nicht undeutlich, weshalb die nicht beurkundeten Umstände in einem Ermittlungsverfahren festzustellen sind. Rz 1093: Geht aus einer über ein Sicherungsgeschäft errichteten Urkunde weder hervor, dass alle für die Befreiungsbestimmung nach § 20 Z 5 GebG (siehe Rz…

GebR 2025 Rz 1109–111715. Mehrere Rechtsgeschäfte in einer Urkunde (§ 19 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…Rz 1120 ff). Rz 1112: Der Sicherung eines Hauptgeschäftes dienen Rechtsgeschäfte, die die Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers auf das Vermögen des Schuldners oder dritter Personen zur Befriedigung einer Forderung erweitert. Typische Sicherungsgeschäfte sind Bürgschaften, Pfandbestellungen oder Zessionen. Rz 1113: Der Erfüllung eines Hauptgeschäftes dienen in erster…

GebR 2025 Rz 1118–113016. Gebührenbefreiungen (§ 20 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen in Betracht. 16.2.2. Nicht begünstigte Sicherungsgeschäfte Rz 1127: Die Gebührenbefreiung ist nicht anwendbar, wenn zB Urkunden über Sicherungsgeschäfte keinerlei Angaben enthalten, die auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach …

GebR 2025 Rz 1620–162927.11. Wechsel (§ 33 TP 22 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…Abs. 2 GebG zweiter Satz für Sicherungsgeschäfte kommt hier nicht zur Anwendung. Rz 1626: Sonstige wechselrechtliche Zusätze sind gebührenfrei. Rz 1627: Die Wechselbürgschaft (Aval) ist als wechselrechtlicher Zusatz von der Gebühr befreit. Rz 1628: Unterfertigt ein Wechselbürge mit oder ohne Zusatz "als Bürge" einen Schuldschein…