…die Währungsgewinne) außerhalb einer gewissen Schwankungsbreite übernimmt, indem die Warenlieferpreise entsprechend adaptiert werden (EAS 2860). Rz 193: Eine derartige konzerninterne Abmachung darf allerdings nicht zu fremdunüblichen Gewinnverlagerungen oder Verlustübernahmen führen. Fremdunüblichkeit könnte beispielsweise dann vorliegen, wenn mit der Übernahme des Währungsrisikos die österreichische Gesellschaft selbst…
…wenn die Aktivitäten der Betriebsstätte so eng mit denen des Stammhauses verflochten sind, dass es nicht möglich ist, sie durch eine Betriebsstättenbuchführung auseinanderzuhalten (zB bei gewissen Auslandsbauvorhaben, siehe aber Rz 360). In vielen Fällen wird auch der Aufwand für eine direkte Gewinnermittlung in keinem vernünftigen…