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2020-0.588.377Konsultationsvereinbarung über die Quellensteuerentlastung für nach Großbritannien ausgeschüttete Dividenden
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2020-0.588.37715.09.2020

…III Nr. 32/2019, geführten Verständigungsverfahrens wurde mit Großbritannien für Zwecke der Quellensteuerentlastung in Österreich im Zusammenhang mit Dividenden, die von in Großbritannien ansässigen Gesellschaften bezogen werden, folgendes Einvernehmen erzielt. Mit dieser Konsultationsvereinbarung soll vor dem Hintergrund des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union die…

2026-0.590.709Verwendung von Ansässigkeitsbescheinigungen bei der Quellensteuerentlastung in Österreich
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2026-0.590.70910.07.2026

(1) Die Abkommensberechtigung eines im Ausland ansässigen Einkünfteempfängers ist grundsätzlich sowohl bei der Entlastung an der Quelle als auch im Rückerstattungsverfahren unter Verwendung der vom BMF für diese Zwecke aufgelegten Formulare entsprechend § 138 BAO glaubhaft zu machen (zB der Formulare zur Entlastung an der Quelle…

InvFR 2018 Rz 167–1763.1.1.3. Besteuerung von laufenden Erträgen (Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge) von Meldefonds
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…II Nr. 92/2012) bis zu 15% an tatsächlich bezahlter ausländischer Quellensteuer unabhängig vom Bestehen eines DBA angerechnet werden. Dabei kann vom Betrag der Dividenden abzüglich anteiliger Aufwendungen ausgegangen werden. Rz 172: Die inländische depotführende Stelle (Kreditinstitut) führt die vom inländischen Investmentfonds ausbezahlte Kapitalertragsteuer für…

InvFR 2018 Rz 326–3313.2.2.5. Verlustausgleich
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…eine Abgrenzung der Zinsen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 EU-QuStG zu erfolgen und die Zinserträge sind der EU-Quellensteuer zu unterziehen. Im Rahmen der Besteuerung der Investmentfonds waren daher die entsprechenden Meldungen für die laufenden Erträge, Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge mit…

InvFR 2018 Rz 495–4996. Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen anhand des Berechnungsmoduls
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…die dem KESt-Abzug unterliegenden Erträge. In Punkt 12 wird die einzubehaltende KESt ausgewiesen, wobei die allfällige Anrechnung ausländischer Quellensteuern bei Dividenden nach Maßgabe der Auslands-KESt VO 2012 berücksichtigt wird. Diese Berücksichtigung erfolgt pro Land (per country limitation) und der Anrechnungshöchstbetrag beträgt unabhängig vom…

InvFR 2018 Rz 541–5527.4.1.1.2. Besteuerung von Fondseinkünften
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…11 OECD-MA, welche uneingeschränkt im Ansässigkeitsstaat des Empfängers steuerpflichtig sind. Empfänger iSd DBA ist der Anteilinhaber. Zudem darf der Quellenstaat auf diese Einkünfte eine der Höhe nach begrenzte Quellensteuer erheben, welche vom Ansässigkeitsstaat gemäß Art. 23 OECD-MA, unabhängig von der grundsätzlich anwendbaren Methode…

InvFR 2018 Rz 258–2693.1.1.7. Exkurs: Vornahme der Veranlagung steuerpflichtiger Einkünfte von Meldefonds bei natürlichen Personen im Privatvermögen
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…9.1) ist in der Kennzahl 937 (bei ausländischem Depot) bzw. der Kennzahl 936 (bei inländischem Depot) anzugeben. Zur Anrechnung ausländischer Quellensteuern, können die Kennzahlen 984 bzw. 998 ausgefüllt werden. Anrechenbare ausländische Quellensteuern können durch Addition der Punkte 8.1.1. bis 8.1.6…

InvFR 2018 Rz 332–3433.2.4. Juristische Personen
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…Ausnahmen. Zur Beteiligungsertragsbefreiung siehe KStR 2013 Rz 1153 ff. Die inländischen und ausländischen Dividenden werden zwar brutto dargestellt, die Kapitalertragsteuer bzw. ausländische Quellensteuer jedoch offen in Abzug gebracht. Damit fließt nur jener Teil der Dividendenerträge in den Reinertrag, der dem Fonds tatsächlich zugeflossen ist. Ebenso…

2023-0.451.130Konsultationsvereinbarung mit Belgien betreffend Ansässigkeitsbestätigungen
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2023-0.451.13021.06.2023

…von Ansässigkeitsbestätigungen für Zwecke der Steuerentlastung an der Quelle oder der Steuerrückzahlung in Österreich und Belgien folgendes Einvernehmen erzielt: Artikel 1 Entlastung von der österreichischen Quellensteuer (1) Das nachstehende Verfahren findet Anwendung auf Anträge auf abkommensgemäße Entlastung an der Quelle oder Rückzahlung der österreichischen Abzugsteuer…

2022-0.171.130Konsultationsvereinbarung mit Portugal betreffend Ansässigkeitsbestätigungen
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2022-0.171.13015.03.2022

…93/2018, geführten Verständigungsverfahrens wurde mit der zuständigen Behörde Portugals in Bezug auf die Ausstellung von Ansässigkeitsbestätigungen für Zwecke der Steuerentlastung an der Quelle oder der Steuerrückzahlung in Österreich und Portugal folgendes Einvernehmen erzielt: Artikel 1 Entlastung von der österreichischen Quellensteuer 1. Das nachstehende Verfahren…

VPR 2021 Rz 514–5204.1.3.3. Verdeckte Ausschüttungen
geltende FassungRichtlinien07.10.2021

… allerdings besteht gemäß Art. 10 Abs. 2 DBA-USA Anrecht auf Entlastung der die 5-prozentige Quellensteuer übersteigenden Beträge. Liegen die Voraussetzungen einer Entlastung an der Quelle nicht vor, muss von der M-Corp beim Finanzamt für Großbetriebe ein Rückerstattungsantrag gestellt werden. Rz 516: Eine…

InvFR 2018 Rz 324–3253.2.2.4.6. Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen bei ausländischem Depot
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…Jahre 20X1 und 20X2 unterliegen zur Gänze der Steuerpflicht. In der Einkommensteuererklärung sind die Ausschüttungen unter der Kennzahl 946, 947 bzw. 948 oder bei Anrechnung von ausländischer Quellensteuer unter der Kennzahl 949, 950 bzw. 951 einzutragen, die Besteuerung erfolgt mit dem besonderen Steuersatz von 27…

InvFR 2018 Rz 355–3653.3. Anteile von Privatstiftungen
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

… 10 Abs. 1 KStG 1988 steuerbefreit. Darunter fallen Beteiligungserträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sowie aus Portfoliobeteiligungen aus EU/EWR-Staaten bzw. aus Staaten mit umfassender Amtshilfe. Allfällige Quellensteuern sind nicht anrechenbar. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 4, 5 und 6 KStG 1988 sind aber uneingeschränkt zu…

InvFR 2018 Rz 509–5177. Sonderthemen
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…2 lit. a EStG 1988) ist. § 94 Z 11 EStG 1988 kommt im Fall der Auszahlung durch ein Kreditinstitut für Dividenden aus den Beteiligungen der Kapitalgesellschaft zur Anwendung ebenso wie die Anrechnungsmöglichkeit ausländischer Quellensteuer nach der Auslands-KESt VO 2012 (BGBl. II Nr. 92/2012…

InvFR 2018 Rz 587–5987.4.3.2. Ausländische Fonds
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…es zu einer Doppelbesteuerung kommen, wenn der Ansässigkeitsstaat des Fonds diese Einkünfte ebenfalls besteuert. Gemäß Art. 10 des jeweils anwendbaren DBA darf Österreich eine betraglich begrenzte Quellensteuer auf diese Dividenden erheben, der Ansässigkeitsstaat des Empfängers hat diese Steuer anzurechnen. Die Befreiung gemäß § 94 Z 10…

VPR 2021 Rz 465–4703.2.3.4.6. Vorsteuergewinn (-verlust) (Anlage 1 zum VPDG, Spalte 5)
geltende FassungRichtlinien11.03.2025

…ob die Steuer an den Ansässigkeitsstaat der jeweiligen Geschäftseinheit oder an einen anderen Staat gezahlt wird. Abzugsteuern (Quellensteuern) sind somit als Steuern der einkünfteempfangenden Geschäftseinheit in deren Ansässigkeitsstaat anzugeben. Der laufende Steueraufwand entspricht nur Tätigkeiten des laufenden Jahres und umfasst keine latenten Steuern oder Rückstellungen…

InvFR 2018 Rz 553–5637.4.1.2. Ausländische Fonds
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…offengelegt und bei Bedarf eine Prüfung im Amtshilfeweg möglich ist (vgl. EAS 3044). Bei der Ermittlung der Höhe des anzuwendenden Quellensteuersatzes ist das zwischen Österreich und dem Ansässigkeitsstaat des Investmentfonds anzuwendende DBA maßgeblich (vgl. EAS 3189). Eine gesonderte Antragstellungsmöglichkeit des ausländischen Anteilinhabers ist nicht vorgesehen. …

VPR 2021 Rz 164–1711.3.5.2. Beitrag zum KVV
geltende FassungRichtlinien07.10.2021

…KVV-Teilnehmer eine anteilige Beteiligung an den entstandenen Werten oder die Rechte zu deren Nutzung bzw. Verwertung (Z 8.5 OECD-VPL). Findet hierbei eine Lizenzierung an Dritte statt, so kürzen die Lizenzgebühren die aufzuteilenden KVV-Beiträge (einschließlich der auf Grund von DBA erlangten Quellensteuerentlastungen).

VPR 2021 Rz 375–3812.3. Personengesellschaften
geltende FassungRichtlinien07.10.2021

…nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen", bindet ihn andererseits jedoch nicht daran, Einkünfte freizustellen oder Quellensteuern anzurechnen, wenn diese Einkünfte nicht "nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen" (OECD-MK Art. 23 A und 23 B Z 32.1 ff…