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Findok · Richtlinien

InvFR 2018 Rz 326–331

3.2.2.5. Verlustausgleich

geltende FassungRichtlinieBMF-010200/0019-IV/1/2018gilt ab 19.07.2018

Inhaltsverzeichnis der InvFR 2018

Wortlaut laut Findok

3.2.2.5. Verlustausgleich 3.2.2.5.1. Allgemeines Rz 326: Zum Verlustausgleich siehe EStR 2000 Rz 6231 ff. Verluste, die im Fonds erzielt werden, können nicht außerhalb des Fonds ausgeglichen werden (ausgenommen der Wertverlust führt zur Teilwertabschreibung), siehe Rz 249, 315. 3.2.2.5.2. Verlustausgleich durch die depotführende Stelle (§ 93 Abs. 6 EStG 1988) Rz 327: Gibt der Anteilinhaber an, dass das Depot betrieblichen Zwecken dient, ist ein Verlustausgleich durch die depotführende Stelle unzulässig. Andernfalls kann der Verlustausgleich durch die depotführende Stelle auf Grund der Privatvermögensfiktion grundsätzlich durchgeführt werden. Er entfaltet allerdings keine abschließende Wirkung, weil jedenfalls eine Veranlagung erfolgen muss. 3.2.2.6. Regelbesteuerungsoption gemäß § 27a Abs. 5 iVm Abs. 6 EStG 1988 Rz 328: Der Steuerpflichtige hat auf Antrag die Möglichkeit, sämtliche zu einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 zu besteuernden Kapitaleinkünfte zum progressiven Einkommensteuertarif zu veranlagen. 3.2.3. Beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen Rz 329: Werden die Investmentfondsanteile im Betriebsvermögen einer österreichischen Betriebsstätte gehalten, werden die Einkünfte im Wesentlichen gleich besteuert wie im Betriebsvermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person. Die Erfassung erfolgt im Rahmen der betrieblichen Einkünfte. Die Bank behält auf Grund der Privatvermögensfiktion KESt wie bei einer beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person, die den Anteil im Privatvermögen hält, ein. Werden die Investmentfondsanteile nicht im Betriebsvermögen einer österreichischen Betriebsstätte gehalten, werden die Einkünfte im Wesentlichen gleich besteuert wie im Privatvermögen einer beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person. Nach der Isolationstheorie erfolgt die Beurteilung der Einkünfte dann als Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, im Detail siehe Rz 270 ff. 3.2.3.1. Beschränkte Steuerpflicht von Zinsen Rz 330: Siehe zur Besteuerung bei beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen, die den Investmentfondsanteil im Privatvermögen halten, Rz 272 f. 3.2.3.2. EU-Quellensteuer Rz 331: Das österreichische EU-Quellensteuergesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Für Neukonten einer inländischen Zahlstelle (Depotstelle), die nach dem 1. Oktober 2016 bei einer inländischen Zahlstelle eingerichtet wurden, ist die EU-Quellensteuer nicht mehr einzuheben. Sie unterliegen mit vollem Umfang ihrer Erträge dem automatischen Informationsaustausch gemäß dem Gemeinsamen Meldestandard-Gesetz (GMSG). Für Altbestandskonten einer inländischen Zahlstelle (Depotstelle), die vor dem 1. Oktober 2016 eingerichtet worden sind, hat mit 31. Dezember 2016 eine Abgrenzung der Zinsen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 EU-QuStG zu erfolgen und die Zinserträge sind der EU-Quellensteuer zu unterziehen. Im Rahmen der Besteuerung der Investmentfonds waren daher die entsprechenden Meldungen für die laufenden Erträge, Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge mit 31. Dezember 2016 vorzunehmen.  

Normen und Schlagworte

TeilwertabschreibungVerlustausgleichPrivatvermögensfiktionprogressiver EinkommensteuertarifIsolationstheorieEU-QuellensteuerGMSG

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010200/0019-IV/1/2018
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 106/2018
Stammnummer
74706
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
19.07.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF