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961 Treffer302 msnur geltende Fassungen
KfzBStR 2021 Rz 1670–1677D.3. Steuerberechnung (§ 5 VersStG 1953)
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…wurden, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von…

KfzBStR 2021 Rz 325–331A.3.6.4. Kraftfahrzeugsteuer
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

…sind gemäß § 2 Abs. 1 KfzStG 1992 von der Kraftfahrzeugsteuer befreit (siehe Rz 200). A.3.6.4.2. Anzeige Rz 326: Der Befreiungsanspruch von der Kraftfahrzeugsteuer ist von der behinderten Person selbst mittels Abgabenerklärung (Formular Kr 21) beim Finanzamt geltend zu machen. Geringfügige Zeitdifferenzen…

KfzBStR 2021Kraftfahrzeugsteuer
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…5 t Gesamtgewicht | 3,5 t < Kfz ≤ 12 t = 1,55 €/t mind. 15 € 12 t < Kfz ≤ 18 t = 1,70 €/t 18 t < Kfz = 1,90 €/t max. 80 € für Anhänger max…

KfzBStR 2021 Rz 1513–1517C.5.2.2.2. Erstmalige Zulassung nach dem 30. September 2020 und Ermittlung der CO2-Emissionen gemäß Verordnung (EU) 2017/1151
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…auch für Hybrid-Varianten von Kraftfahrzeugen, die mit Elektromotor angetrieben werden, der durch eine Wasserstoff-Brennstoffzelle mit Energie versorgt wird. Hierbei wird ein konventioneller Verbrennungsmotor durch Wasserstoff anstelle durch Benzin oder Diesel betrieben. Es handelt sich somit um einen Verbrennungsmotor im Sinne des KfzStG 1992…

KfzBStR 2021 Rz 200–205A.3.6. Menschen mit Behinderungen
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

…1 Z 12 KfzStG 1992) befreit. Es sind dabei je nach Rechtslage unterschiedliche Voraussetzungen und Verfahrensschritte gegeben. A.3.6.1. Allgemeines A.3.6.1.1. Benutzung des Kraftfahrzeuges Rz 201: Voraussetzung für alle Befreiungen ist die vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges durch den Menschen…

2025-0.856.956Strompreis 2026 für das Aufladen emissionsfreier arbeitgebereigener KFZ
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.856.95624.10.2025

Der für einen Kostenersatz maßgebliche Strompreis gemäß § 4c Abs. 1 Z 2 lit. b der Sachbezugswerteverordnung beträgt für das Kalenderjahr 2026 32,806 Cent/kWh. Bundesministerium für Finanzen, 24. Oktober 2025

KfzBStR 2021 Rz 1518–1525C.5.2.3. Alle übrigen Kraftfahrzeuge
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…aus einem Sattelzugfahrzeug und einem Sattelanhänger bestehende Fahrzeugkombination (Sattelkraftfahrzeug) kein einheitliches Kraftfahrzeug im Sinne des KfzStG 1992 dar (siehe Rz 1356). Die Kraftfahrzeugsteuer ist daher jeweils gesondert für das Sattelzugfahrzeug und für den Sattelanhänger zu berechnen. Rz 1524: Bei Sattelanhängern ist das höchste zulässige Gesamtgewicht…

KfzBStR 2021 Rz 213–218A.3.6.1.2.2. Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

A.3.6.1.2.2. Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) Rz 213: Für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer, der Normverbrauchsabgabe bis zum 1. Juli 2021 und der motorbezogenen Versicherungssteuer bis zum 1. Dezember 2019 kann bzw. konnte die Behinderung durch Vorlage eines…

KfzBStR 2021Motorbezogene Versicherungssteuer
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…Tonnen Gesamtgewicht) / Erstzulassung nach 30.09.2020 | kW Verbrennungsmotor - 24 kW für die ersten 66 kW - 0,65 € für die weiteren 20 kW - 0,70 € für die darüber hinausgehenden kW - 0,79 € (höchstens 76 €) | Leistung des Verbrennungsmotors 50 kW…

KfzBStR 2021 Rz 963–968B.6.2.2.2. Rechtslage ab 1. Jänner 2021
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

B.6.2.2.2. Rechtslage ab 1. Jänner 2021 Rz 963: Für andere Kraftfahrzeuge (zum Beispiel Pkw, Kombi, Vans) errechnet sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: [Grafik] &nbsp; Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0…

KfzBStR 2021 Rz 1532–1540C.5.5. Im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…Wirksamwerden der Änderungen Rz 1540: Die Anpassungen gelten ab dem 1. Jänner des Folgejahres nach dem Wirksamwerden der Änderungen und sind für jene Kraftfahrzeuge anzuwenden, die ab dem Wirksamwerden der Änderungen bis zum Wirksamwerden der Änderungen des Folgejahres erstmalig zugelassen werden. Randzahlen 1541 bis 1559…

KfzBStR 2021 Rz 256–263A.3.6.2.2.2. Eigenimport
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

…6.2.2.2. Eigenimport Rz 256: In Fällen des Eigenimports eines Kraftfahrzeuges hat der Mensch mit Behinderung, auf den bzw. für den ein Kraftfahrzeug zugelassen werden soll, die vorstehenden Voraussetzungen (siehe Rz 245) dem Finanzamt nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Insbesondere ist die Behinderung…

KfzBStR 2021 Rz 979B.6.2.2.4.4. Änderung Abzugsposten und Umweltbonus -Rechtslage 1. März 2014 bis 31. Dezember 2014
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…8) x 1 = 56,25 € Beispiel 2 - Dieselfahrzeug ohne Malus Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage) Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 934930 ff) Diesel CO2 in g/km: 240 (240 -…

KfzBStR 2021 Rz 143–152A.3.5. Miet-, Taxi- und Gästewagen
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…30. Juni 2021) sowie gemäß § 4 Abs. 3 Z 4 VersStG 1953 und § 2 Abs. 1 Z 4 KfzStG 1992 sind Miet-, Taxi- und Gästewagen von der Normverbrauchsabgabe, der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Unter Miet-, Taxi- und Gästewagen sind Kraftfahrzeuge im Sinne des …

KfzBStR 2021 Rz 239–246A.3.6.2.2. Rechtslage ab 30. Oktober 2019 bis 30. Juni 2021
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

…verwendet wird. Der Mensch mit Behinderung muss über eine eigene Lenkerberechtigung verfügen oder glaubhaft machen, dass das Kraftfahrzeug vorwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird. Rz 240: Es handelt sich um eine persönliche Steuerbefreiung, wodurch die Mobilität des Menschen mit Behinderung sichergestellt werden soll. Die…

GebR 2025 Rz 680–69110.14. Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine (§ 14 TP 15 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine (§ 14 TP 15 GebG) 10.14.1. Gegenstand der Gebühr Rz 680: Die Gebühr für Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) ist eine Pauschalgebühr; neben dieser fallen im Zulassungsverfahren keine weiteren Gebühren nach dem GebG und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Rz 681: Nach § 14 TP 15…

KfzBStR 2021 Rz 1500–1504C.5. Steuersatz (§ 5 KfzStG 1992)
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…a sublit. aa KfzStG 1992 in der geltenden Fassung zu bemessen und anders als bei der Normverbrauchsabgabe nicht anhand des KfzStG, welches im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung (20. Oktober 2018) in Geltung stand. Die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgt für seit 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassene…

KfzBStR 2021 Rz 1690–1697D.4. Steuersatz (§ 6 VersStG 1953)
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…81, monatlich: 0,825), Die monatliche motorbezogene Versicherungssteuer beträgt mindestens: 6,20 Euro bei jährlicher, 6,572 Euro bei halbjährlicher (Erhöhung um 6%), 6,696 Euro bei vierteljährlicher (Erhöhung um 8%), 6,82 Euro bei monatlicher Zahlungsweise (Erhöhung um 10%). Für vor dem 1. Jänner…

KfzBStR 2021 Rz 912–918B.6.1.4. Maßgeblicher CO2-Emissionswert (§ 6 Abs. 4 NoVAG 1991)
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…erfassten Wert handelt. Ist im Feld Reserve 03 (NoVA CO2) kein Wert erfasst, ist der in der Genehmigungsdatenbank erfasste tatsächliche CO2-Ausstoß nach dem WLTP-Messzyklus des konkreten Kraftfahrzeuges für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe heranzuziehen. Werden allerdings die CO2-Emissionen des Kraftfahrzeuges gemäß § 2 Abs…

KfzBStR 2021 Rz 823–828B.5.4.2. Wohnmobile / Reisemobile
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…Rz 827: Die Bemessungsgrundlage des Kraftfahrzeuges kann in keinem Fall niedriger sein als das jeweils zugrundeliegende Basismodell mit der unter Rz 825 angeführten Ausstattung. Rz 828: Sonderausstattung, welche nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe ist, kann auch nicht Teil der Bemessungsgrundlage einer Vergütung sein.