B.2.2.3.2. Begriffsabgrenzung zu anderen Positionen B.2.2.3.2.1. Position 8702 (Omnibusse) Rz 559: Nicht unter die Normverbrauchsabgabe fallen Omnibusse (ab insgesamt zehn Personen inkl. Fahrer). Diese werden unter die Position 8702 eingereiht. Unter Position 8703 fallen hauptsächlich zur…
…1672). Omnibus (§ 2 Z 7 KFG 1967) Rz 23: Ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweist (klassischer "Autobus"). In der Zulassungsbescheinigung ist dieser als "Omnibus" in der…
…Steuer ist daher für Lkw 2 zu entrichten. 2. Omnibus (steuerfrei gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 KfzStG 1992) wird mit einem Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen unter einem Wechselkennzeichen betrieben. Da der Omnibus bereits gemäß § 2 Abs…
…Zentralachsanhänger, Starrdeichselanhänger, Sonderanhänger, Omnibusanhänger, Anhänger-Arbeitsmaschine, Tankanhänger, Satteltankanhänger, Einachs-/Zentralanhänger, Omnibusanhänger, Wohnwagenanhänger. Betriebsstätte Rz 3: Der Begriff der Betriebsstätte ergibt sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zur festen Niederlassung. Voraussetzung einer festen Niederlassung ist ein ständiges Zusammenwirken von Personal und Sachmitteln, die für die…
…geeignet. Rz 146: Das Mietwagengewerbe umfasst die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Omnibussen, unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen). Faktisch ist dies nur im Zusammenhang mit Kleinbussen relevant, da Omnibusse selbst nicht steuerbar sind. Rz 147: Unter Taxigewerbe fällt die Personenbeförderung mit…
…Verwender - auch für denselben Zeitraum - vorzuschreiben. C.2.2.4. Omnibusse, Mietwagen und Taxis (§ 2 Abs. 1 Z 4 KfzStG 1992) Rz 1410: Steuerfrei sind Omnibusse der Fahrzeugklassen M2 und M3 sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- und Taxigewerbe verwendet werden. C.2…
…1404 ff) sind sinngemäß anzuwenden. D.2.5. Omnibusse sowie Mietwagen- und Taxigewerbe Rz 1637: Die Ausführungen zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Omnibusse (siehe Rz 1412) sind sinngemäß anzuwenden. Näheres zur Befreiung von Kraftfahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- und Taxigewerbe verwendet werden…
…Ja | JW | Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Justizwache bestimmt sind | Ja | BH | Heeresfahrzeuge | Ja Andere nicht von diesen Befreiungsbestimmungen umfasste Einrichtungen sind: | | Sachlicher Bereich | Befreiungen | BD | Omnibusse, die zur Verwendung im Kraftfahrlinienverkehr…