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GebR 2025 Rz 1364–137027.3.4.2. Urheberrechtliche und leistungsschutzrechtliche Nutzungsverträge sowie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

27.3.4.2. Urheberrechtliche und leistungsschutzrechtliche Nutzungsverträge sowie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge Rz 1364: Als Urheber nach dem Urheberrechtsgesetz gilt die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Auch Computerprogramme können Werke im Sinn des Urheberrechtsgesetzes sein, wenn sie das Ergebnis einer eigenen geistigen…

GebR 2025 Rz 1458–146727.5.2. Abgrenzung zum Bestandvertrag
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

27.5.2. Abgrenzung zum Bestandvertrag Rz 1458: Die Bezeichnung als "Nutzungsvertrag" gibt keinen Aufschluss darüber, ob ein Bestandvertrag gemäß § 33 TP 5 GebG oder eine Dienstbarkeit gemäß § 33 TP 9 GebG vorliegt. Rz 1459: Folgende Begrifflichkeiten können für die Einräumung einer Dienstbarkeit sprechen: "Erlaubnis…

GebR 2025 Rz 1280–128627.3. Bestandverträge (§ 33 TP 5 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…89/15/0147; VwGH 27.6.1994, 92/16/0165) nicht als Bestandverträge gewertet werden (zB Nutzungsverträge von Wohnungsgenossenschaften mit ihren Mitgliedern, Leasingverträge). Rz 1284: Für das Erfordernis der Bestimmtheit von Dauer und Entgelt reicht es aus, wenn diese auf Grund des Vertragsinhaltes ermittelbar sind…

GebR 2025 Rz 1287–129527.3.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…wiederkehrende Leistungen für die Gebrauchsüberlassung gehören auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können (wesentliche Bedeutung bei Nutzungsverträgen und Leasingverträgen mit Kaufoption). Rz 1291: Ein wie auch immer bezeichneter Einmalbetrag, der bei vorzeitiger Vertragsauflösung nicht rückzahlbar ist…