…wenn die Berechtigung zur Entgegennahme oder die Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung im Inland eine Hauptleistung oder eine für Natur und Zweck des Rechtsgeschäftes oder für die Erbringung einer Hauptleistung wesentliche Nebenleistung betrifft. Die Vereinbarung der Anwendbarkeit des österreichischen Rechts oder die Wahl des Gerichtsstandes…
…Zusammensetzung und Funktionsweise des Ständigen Ausschusses (zB § 74 Abs. 2 EU-BStbG), die Verständigung über etwaige allgemein gültige Geschäftsordnungen für Schiedsgerichte (zB Art. 19 Abs. 10 MLI) sowie die Tragung der Kosten (zB § 77 EU-BStbG). Die sich aus anderen Rechtsgrundlagen ergebenden Aufgaben ähnlicher Natur…
…die in das Gebilde einfließenden Erträge ohne Veränderung ihrer rechtlichen Natur in den Händen der Anteilinhaber besteuert werden. Dies ist aber bei Immobilienfonds nicht der Fall. Denn der Hauptteil der in diese Fonds einfließenden Erträge (Bewirtschaftungserträge aus der Vermietung und der allfälligen Veräußerung der Immobilien…
…6 Z 6 EStG 1988. Rz 95: LVAIGS sind Dienstleistungen unterstützender Natur, die nicht zum Kerngeschäft des multinationalen Konzerns gehören, die nicht die Verwendung einzigartiger und wertvoller, immaterieller Wirtschaftsgüter erfordern oder zur Schaffung dieser führen und bei der keine substantiellen und signifikanten Risiken übernommen bzw…
…sind (vgl. Rz 582). An Einkünften eines ausländischen Fonds aus der Bewirtschaftung ausländischer Immobilien und Aufwertungsgewinnen ausländischer Immobilien hat Österreich abkommensrechtlich grundsätzlich kein Besteuerungsrecht. Rz 594: Der Umstand, dass auf Abkommensebene der ausländische Immobilienfonds - im Fall des Streubesitzes - als intransparent gewertet wird, hat zur Folge…
…sodass das Beschwerdebegehren der Natur der Sache nach nur auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichtet sein kann, so ist mit einem auf Aufhebung des bekämpften Bescheides gerichteten Beschwerdebegehren den Erfordernissen des § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO Genüge getan (zB VwGH 15…
…bei einer anderen Stelle Gegenstand einer Absprache rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 3. Aufl., Tz 1 zu § 116). Bei der Abgabenbehörde kann nur Vorfrage sein, was bei einer anderen Stelle Hauptfrage ist und bei dieser anderen Stelle in ihrer Entscheidung Teil des…