… 30e Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). 3.34.4. Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge Rz 170: Für die Gewährung der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist das Finanzamt Österreich zuständig (§ 30p Familienlastenausgleichsgesetz 1967). 3.34.5. Unentgeltliche Schulbücher Rz 171: In Angelegenheiten des Abschnittes 1c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (Unentgeltliche Schulbücher) ist…
…1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) Gewährung der Schulfahrtbeihilfe (zB § 30e Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) Gewährung der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge (§ 30p Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Rz 51a: Aufgrund folgender ausdrücklicher Bestimmungen ist das Finanzamt Österreich zuständig für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem automatischen Informationsaustausch betreffend meldende Plattformbetreiber…