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5 Treffer426 msnur geltende Fassungen
KfzBStR 2021 Rz 53–57A.2.3.6. Mittelpunkt der Lebensinteressen
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

A.2.52.3.6. Person des VerwendersMittelpunkt der Lebensinteressen Rz 5453: Als Verwender im Sinne des Die Frage§ 82 Abs. 8 KFG 1967 ist - unter Heranziehung des Halterbegriffs im Sinne des § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz - die Person zu verstehen, die das Kraftfahrzeug…

KfzBStR 2021 Rz 46–52A.2.3.4. Person des Verwenders
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…zumindest teilweise die Kosten. A.2.4. Mittelpunkt der Lebensinteressen Beispiel: Einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland wird von einem ausländischen Bekannten ein auf diesen zum Verkehr zugelassener Personenkraftwagen mit ausländischem Kennzeichen längerfristig zur Verfügung gestellt. Der Inländer benutzt diesen Personenkraftwagen vorwiegend im Inland und…

KfzBStR 2021 Rz 411–420B.1.2. Innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1 Z 2 NoVAG 1991)
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

…die endgültige und dauerhafte Verwendung des Kraftfahrzeuges erfolgt bzw. erfolgen wird. In diesem Fall in Österreich. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Erwerbers kann im Fall von mehreren Wohnsitzen nur dort liegen, wo sich die stärksten persönlichen Beziehungen befinden (EuGH 18.11.2010, C-84/09…

KfzBStR 2021 Rz 1271–1276B.12.10. Anwendungsfälle
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…zugelassen. Herr Ö hat den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach Deutschland verlegt, sodass er einen Anspruch auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12a NoVAG 1991 hat. Wäre Herr Ö hingegen ein Wochenpendler, dessen Familie in Österreich bleibt, dessen Mittelpunkt der Lebensinteressen daher unverändert in Österreich ist, dürfte…

GebR 2025 Rz 416–42110.5.5. Öffentlich-rechtlicher Wirkungskreis
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

10.5.5. Öffentlich-rechtlicher Wirkungskreis Rz 416: Der öffentlich-rechtliche Wirkungskreis ist jener Aufgabenbereich, der einer Gebietskörperschaft durch Gesetz verpflichtend auferlegt ist. Es sind darunter jene Angelegenheiten, Tätigkeiten und Aufgaben zu verstehen, denen sich die Gebietskörperschaft auf Grund öffentlich-rechtlicher Norm nicht entziehen kann…