…das sind anweisende Stellen iSd finanzgesetzlichen Vorschriften, zB Bundesministerien, Landesregierungen) zu dem Zwecke verwendet wird, zu dem sie ausgestellt worden ist. Rz 121: Ein amtlicher Gebrauch von Schriften führt in folgenden Fällen zum Entstehen einer Gebührenschuld: bei im Ausland ausgestellten Zeugnissen (§ 14 TP 14 GebG)…
…Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigten Generalimporteure sowie die bei den zuständigen Landesregierungen eingerichteten Landesprüfstellen) die Genehmigungsdaten oder die Typendaten von Kraftfahrzeugen, Anhängern oder Fahrgestellen eingetragen. B.13.2. Mitwirkungspflicht der Zulassungsstellen B.13.2.1. Allgemeines Rz 1301: Die Zulassung erfolgt durch die…
…Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) ermächtigt sind, sowie durch die bei den Landesregierungen eingerichteten Landesprüfstellen. Die Daten werden an den Server des Versicherungsverbandes Österreich (VVO) übertragen. Eine erstmalige Zulassung eines Kraftfahrzeuges kann seit dem 1. Juli 2007 nur dann vorgenommen werden, wenn ein Genehmigungsdatensatz…
…bzw. der Anhänger einer Aufgabe dient, zu der die Gebietskörperschaft auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist (§ 2 Z 2 GebG) Beispiele: Kraftfahrzeuge der Landesregierung, Berufsfeuerwehr Rz 688: Die persönliche Befreiung nach § 2 Z 3 GebG (siehe Rz 24 ff) für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die…
…§ 5b Burgenländisches Rettungsgesetz 1995) erfüllt werden, Kraftfahrzeuge, die von privaten Rettungsdiensten eingesetzt werden, wenn diese als Rettungsorganisation anerkannt sind oder diesen eine Bewilligung zur Durchführung von Aufgaben des Rettungswesens durch das Amt der jeweiligen Landesregierung erteilt wurde (§ 5 Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz, § 3 Burgenländisches Rettungsgesetz 1995…
…V, W | Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung für die Präsidenten der Landtage sowie für die Mitglieder der Landesregierungen sowie für die Mitglieder der Landesvolksanwaltschaften bestimmt sind | Nein * eigene Befreiungsbestimmungen für Omnibusse (siehe Rz 559, 1410 und 1637) und Feuerwehrfahrzeuge (siehe Rz 123 bis 129).