RIS AI
6 Treffer631 msnur geltende Fassungen
2025-0.843.613Zinsenersparnis 2026
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.843.61322.10.2025

Der Prozentsatz gemäß § 5 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung (Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge) beträgt für das Kalenderjahr 2026 3%. Bundesministerium für Finanzen, 22. Oktober 2025

VPR 2021 Rz 102–1051.3.2.4. Abgrenzungsfragen
geltende FassungRichtlinien11.03.2025

1.3.2.4. Abgrenzungsfragen Rz 102: Bei der steuerlichen Gewinnermittlung einer inländischen Konzerngesellschaft sind nur deren betrieblich veranlasste Aufwendungen abzugsfähig, nicht aber jene, die aufAuf Gesellschafterebene durch die ausländische Muttergesellschaft entstanden sind.entstandene Kosten für Leistungen, die im Anteilseignerinteresse getätigt werden (Gesellschaftertätigkeit oder "Shareholder…

VPR 2021 Rz 192–1951.3.7. Einzelfragen
geltende FassungRichtlinien11.03.2025

1.3.7. Einzelfragen 1.3.7.1. Aufteilung des Währungsrisikos Rz 192: Werden von einem inländischen Hersteller die produzierten Waren unter Euro-Fakturierung an seine US-Vertriebstochtergesellschaft geliefert, deren Umsätze aber ausschließlich in US-Dollar-Währung erzielt werden und daher durch den Dollar-Verfall…

VPR 2021 Rz 328–3342.2.3.4. Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern
geltende FassungRichtlinien11.03.2025

2.2.3.4. Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern Rz 328: Werden in der Betriebsstätte körperliche Wirtschaftsgüter des Stammhauses genutzt, ohne dass sie der Betriebsstätte als fiktiver wirtschaftlicher Eigentümerin zuzurechnen sind, dann ist die Betriebsstätte - nach der geltenden Rechtslage - nicht mit einer fiktiven fremdüblichen Miete zu belasten…

VPR 2021 Rz 339–3422.2.3.7. Werbe- und Markterschließungsmaßnahmen
geltende FassungRichtlinien07.10.2021

2.2.3.7. Werbe- und Markterschließungsmaßnahmen Rz 339: Aufwendungen für Werbemaßnahmen sind von dem Betriebsteil (Stammhaus oder Betriebsstätte) zu tragen, für dessen Aufgabenbereich durch diese Maßnahme geworben wird. Soweit Betriebsteile mit Herstellungs- und Vertriebsfunktionen auch Werbemaßnahmen für andere Betriebsteile durchführen, ist der Werbeaufwand zwischen…

GebR 2025 Rz 1302–130527.3.2.1.3. Besondere Bestandteile des Entgelts
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

27.3.2.1.3. Besondere Bestandteile des Entgelts 27.3.2.1.3.1. Betriebskosten als Nebenleistung Rz 1302: Die Betriebskosten (zB Beheizungs- und Warmwasserkosten) sind grundsätzlich in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sich der Bestandnehmer ausdrücklich zur Zahlung der Kosten im Bestandvertrag verpflichtet. An…