Die folgenden Ausführungen zu § 90 BAO in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, stellen die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen dar, die im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch weder begründet…
…vereinnahmt und verausgabt; sie gehören nicht zu den Bareinnahmen. Ein durchlaufender Posten erfordert, dass sowohl die Vereinnahmung als auch die Verausgabung in fremdem Namen und auf fremde Rechnung erfolgen und dies auch ausdrücklich gegenüber dem Kunden offengelegt wird (vgl. UStR 2000 Rz 656). Dies sind…
1 Anwendungsbereich 1.1 Allgemeines Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, wurde das von der 4. und 5. Geldwäscherichtlinie vorgesehene Register für Gesellschaften und sonstige juristische Personen sowie das Register für Trusts und trustähnliche Vereinbarungen in einem zentralen Register umgesetzt…
2.1.2. Organismus zur gemeinsamen Anlage in Wertpapieren (OGAW) 2.1.2.1. Allgemeines Rz 27: Ein Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren liegt nach § 2 Abs. 1 InvFG 2011 nur vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (vgl. auch Rz 6): Ausschließlicher Zweck…