RIS AI
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GebR 2025 Rz 820–82710.22. Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen (§ 14 TP 23 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…820: In der Tarifpost 23 wird eine Pauschalgebühr für Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen gemäß § 45 Abs. 2 oder 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) festgelegt. Rz 821: Die Tarifpost 23 ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30…

KfzBStR 2021 Rz 213–218A.3.6.1.2.2. Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

…1 StVO 1960 hatte die Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Die dauernde starke Gehbehinderung wurde mit ärztlichem Gutachten der Bezirksverwaltungsbehörde (polizeiamtsärztliches Gutachten) festgestellt. Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgegeben wurden…

GebR 2025 Rz 680–69110.14. Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine (§ 14 TP 15 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…Rz 681: Nach § 14 TP 15 GebG sind Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine, die nicht von der Behörde, sondern von privaten Zulassungsstellen ausgestellt werden, gebührenpflichtig. Dafür kommen gemäß § 40a KFG 1967 in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigte Versicherer in Betracht. Durch einen Bescheid des…

KfzBStR 2021 Rz 206–212A.3.6.1.2. Nachweisdokumente
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

A.3.6.1.2. Nachweisdokumente Rz 206: Für den Nachweis des Vorliegens einer Behinderung können je nach Gesetz und Rechtslage verschiedene Dokumente vorgelegt werden. Im Wesentlichen sind dabei relevant: Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff…

GebR 2025 Rz 714–72110.15.2. Höhe der Gebühr
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…auf die Anzahl | 49,50 Euro | 19,60 Euro | Wiederausfolgung des Führerscheins nach Ablauf der Entziehungsdauer § 14 TP 16 Abs. 2 Z 2 GebG | 39,60 Euro | 19,60 Euro Rz 717: Werden Führerscheine durch eine Landes- oder Gemeindebehörde ausgestellt…