3.1.2.1. Entrichtungsvermerk Rz 60: Bei den gebührenpflichtigen Schriften und Amtshandlungen ist die Gebühr an die jeweilige Behörde, bei der diese gebührenpflichtige Schrift anfällt oder die die gebührenpflichtigen Amtshandlungen vornimmt, zu entrichten. Um die Gebührenentrichtung nachvollziehbar zu machen, ist von der Behörde auf…
… 3 Abs. 5 GebG) zu entrichten. 3.1.3.1. Entrichtungsvermerk Rz 71: Die Urkundsperson hat auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten (also bereits bezahlten) oder der zu entrichtenden (dh. noch nicht bezahlten, aber angefallenen) Gebühr anzubringen (siehe auch Rz…
…amtlichen Gebrauch von Abschriften (Kopien) solcher Schriften keine Gebührenschuld begründet wird. Beispiel: Bei einer Behörde wird eine gebührenpflichtige Eingabe eingebracht und der ausländische Reisepass im Original sowie eine Kopie des ausländischen Reisepasses beigelegt. Der ausländische Reisepass im Original stellt ein im Ausland ausgestelltes Zeugnis dar…