…des Besteuerungsrechtes käme. 4 Dokumentation 41.Folgende Aufzeichnungen sind vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu führen und auf Verlangen vorzulegen: Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage; Anzahl der Arbeitstage außerhalb der Grenzzone in einem der beiden Vertragsstaaten oder in Drittstaaten. 5 Rechtsfolgen bei Wegfall der Grenzgängereigenschaft 42.Entfällt…
…23A OECD-MA) allerdings nur dann, wenn auch der Tätigkeitsstaat (Beschäftigerstaat) den Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinn der abkommensrechtlichen 183-Tage-Klausel wertet und wenn daher beide Staaten von einer Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den Tätigkeitsstaat ausgehen. Kann eine steuerliche Erfassung im Beschäftigerstaat durch einen…
…könnten, so wird der andere Vertragsstaat den Ansässigkeitsstaat darüber im Wege des spontanen Informationsaustausches gemäß Artikel 26 des Abkommens in Kenntnis setzen. Die in Textziffer 1 dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechtsfolgen treten nur ein, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Homeoffice entfällt, von…
…Gewinn von 10 entfällt demnach mit 1,64 (16,4% von 10) auf die Bau- oder Montagebetriebsstätte. Rz 362: Bei Subauftragnehmern, die im Betriebsstättenstaat ansässig sind, ist das Besteuerungsrecht des Betriebsstättenstaats abkommensrechtlich nicht beschränkt; bei ausländischen Firmen hingegen hängt das Besteuerungsrecht des Betriebsstättenstaats davon ab…
…einem ganzjährig bestehenden Arbeits-Verhältnis das Ausmaß von 45 Tagen, entfällt somit für das gesamte Jahr die Grenzgängereigenschaft. Hierbei zählen Krankheits- oder Urlaubstage sowie Elternkarenz bzw. Elternzeit nicht als Tage der Nichtrückkehr. 9. Sieht man von den Sonderfällen der Krankheit, des Urlaubs, der Elternkarenz bzw…
Der Erlass des BMF vom 17. Februar 1999, 04 1482/13-IV/4/99, AÖF Nr. 62/1999, wird aufgehoben. Bundesministerium für Finanzen, 14. Juni 2023
…auch für Rechtsgeschäfte, sofern und insoweit diese unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen. Die Vermeidung einer Doppelbesteuerung setzt grundsätzlich die Identität des Rechtsvorganges voraus. Rz 1041: Für die Anwendbarkeit dieser Befreiungsbestimmung genügt es, dass das Rechtsgeschäft überhaupt den in Rz 1040 genannten Verkehrsteuergesetzen unterliegt. Nicht erforderlich ist…
…höchstens jedoch in Höhe des dafür zu entrichtenden Jahresbetrages. Wird ein Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen demnach 80-mal oder häufiger während eines Jahres leer oder beladen im inländischen Huckepackverkehr befördert, entfällt auf Antrag der dafür zu entrichtende…
…8 Abs. 2 letzter Satz DBA-BRD ist aufgrund der Neuregelung durch Art. 17 des gegenwärtig in Kraft stehenden DBA-Deutschland (BGBl. III Nr. 182/2002 idF BGBl. III Nr. 32/2012) überholt und daher aufzuheben. Der Erlass des BMF vom 12. Juni 1996, 04…
…2013 (Entlastung steuerpflichtiger Auslandseinkünfte in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen; Verwendung von Ansässigkeitsbestätigungen): Der letzte Satz in Absatz 4 des Erlasses wird aufgehoben. (5) Erlass des BMF vom 17.12.2001, 04 0101/41-IV/4/01 idF BMF-010221/0028-IV/8…
…Steuerbefreiungen (§ 2 KfzStG 1992) C.2.1. Geltendmachung der Steuerbefreiungen Rz 1400: Stellt eine Befreiungsbestimmung auf die ausschließliche oder vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges für einen bestimmten Zweck ab, ist diese Voraussetzung nur erfüllt, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als 80% für den bezeichneten Zweck verwendet…
… 61 Abs. 4 BAO enthält einen Katalog an Aufgaben, die eine ausschließliche Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe vorsehen. Diese "punktuelle" Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben kommt auch dann zum Tragen, wenn für den Abgabepflichtigen grundsätzlich das Finanzamt Österreich zuständig ist. Rz 78: Davon umfasst sind: Die…
…Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991). Diese Norm kann somit die Zuständigkeit entweder des Finanzamtes Österreich oder des Finanzamtes für Großbetriebe begründen. In allen anderen Fällen obliegt die Erhebung der Normverbrauchsabgabe dem Finanzamt Österreich. Dieselbe Zuständigkeitsregel gilt auch für die Vergütung der Normverbrauchsabgabe (§ 12 Abs…
…zuständig gewesen ist (§ 240 Abs. 3 letzter Satz BAO), also das Finanzamt, das auch für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Abzugsverpflichteten zuständig ist. Diese allgemeine Regel wird allerdings durch die Spezialzuständigkeit nach § 61 Abs. 4 Z 2 BAO verdrängt, wonach für das Verfahren…
…und Anwendung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen hinsichtlich der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens…
…2.5.1. Allgemeines Rz 326: Zum Verlustausgleich siehe EStR 2000 Rz 6231 ff. Verluste, die im Fonds erzielt werden, können nicht außerhalb des Fonds ausgeglichen werden (ausgenommen der Wertverlust führt zur Teilwertabschreibung), siehe Rz 249, 315. 3.2.2.5.2. Verlustausgleich durch die…
…die eine ausschließliche Zuständigkeit von österreichischen Vertretungsbehörden besteht (Rz 74). Rz 71: Zu den Aufgaben, die ausschließlich durch das Zollamt Österreich zu erledigen sind, und die deshalb selbst dann nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen, wenn der persönliche Zuständigkeitsaspekt vorliegt (§ 61 Abs…
…Entgegennahme der Mitteilung der Höhe der dem Steuerabzug unterliegenden Beträge und die Höhe der abgezogenen Steuerbeträge (§ 101 Abs. 3 EStG 1988) sowie die Zuständigkeit zur Befreiung des Abfuhrverpflichteten von Aufzeichnungspflichten (§ 101 Abs. 2 EStG 1988). Rz 100: Wird der geschuldete steuerabzugspflichtige Betrag aufgrund eines Übereinkommens…
…Einbringung in eine im Ausland ansässige übernehmende Körperschaft, für die bis zur Einbringung kein inländisches Finanzamt zuständig ist, ist für die Entgegennahme der Meldung der Einbringung das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Einbringenden zuständige Finanzamt zuständig (§ 13 Abs. 1 letzter Satz UmgrStG). …
…gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 ermittelte ausschüttungsgleiche Ertrag bildet die Bemessungsgrundlage für die Einkommensbesteuerung. Der Anleger hat die ausschüttungsgleichen Erträge im Jahr des Zuflusses (der Zufluss wird nach § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 für das jeweilige Kalenderjahr mit 31.12…